Rz. 242

Die Trennung hat keine automatischen Auswirkungen auf die Kfz-Versicherung, wenn der Zweitwagen über die Versicherung des Ehegatten mitversichert ist. Die Rechtsprechung leitet aus § 1353 Abs. 1 BGB im Falle der Trennung einen Anspruch eines Ehegatten auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes ab, wenn er nur formal im Vermögen eines Ehegatten als Versicherungsnehmer entstanden ist.[361] Das ist der Fall, wenn er durch die Nutzung des Fahrzeuges durch den anderen Ehegatten "erzielt" wurde.[362] Dies muss dargelegt werden. Eine Nutzungsquote von 90 % soll für eine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs jedenfalls nicht genügen.[363] Eine weitergehende Ansicht lässt ein deutliches Überwiegen der Nutzung bzw. die Zuordnung des Fahrzeugs zu einem Ehegatten ausreichen.[364]

 

Rz. 243

OLG Celle, Beschl. v. 20.12.2017 – 19 UF 97/16[365]

Zitat

Ein Ehegatte kann aus § 1353 Abs. 1 BGB verpflichtet sein, den auf der Nutzung eines Fahrzeugs durch den anderen Ehegatten beruhenden Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Fall der Trennung zu übertragen, soweit dieser nur formal aufgrund der Gestaltung der Versicherungsverträge im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist. Abzustellen ist nicht allein auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs, sondern die Nutzungsmöglichkeit durch den anderen Ehegatten.

Die von den Ehegatten gewählte Steuerbegünstigung stellt ein gewichtiges Indiz für die Nutzung des Fahrzeugs dar, weil die Steuervergünstigung behinderten Personen nur dann gewährt, wenn sie das Fahrzeug selbst nutzen.“

Die alleinige Nutzung des Fahrzeugs nach der Trennung ist irrelevant, denn nach dem Scheitern der Ehe kann der Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr hergeleitet werden.[366]

Ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten, dass dieser auf seinen Namen eine Versicherung für den nutzenden Ehegatten aufrechterhält, besteht nicht.[367]

Das heimlich Um – oder Abmelden einer Versicherung ist als Verletzung der ehelichen Vermögensfürsorgepflicht einzustufen und verpflichtet zum Schadensersatz.[368]

[361] OLG Hamm v. 13.4.2011 – 8 WF 105/11, FamRZ 2011, 378; AG Olpe v. 7.1.2010 – 22 F 6/10, FamRZ 2010, 919; LG Freiburg v. 15.8.2006 – 5 O 64/06, FamRZ 2007, 146; LG Flensburg v. 7.6.2006 – 1 T 30/06, FamRZ 2007, 146; LG Freiburg v. 3.5.1991 – 5 O 373/90, FamRZ 1991, 1447.
[364] Grandel in JurisPK BGB, 2016, § 1353 Rn 44.
[367] AG Olpe v. 7.1.2010 – 22 F 6/10, FamRZ 2010, 919.
[368] OLG Bremen NJW 2015, 495 = FamRZ 2015, 261 bei einer Hausratversicherung.

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