Rz. 17

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

 

Rz. 18

Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte, stellte sich im Streitfall allerdings nicht.

 

Rz. 19

Das Berufungsgericht hatte die Revision wegen der Frage zugelassen, ob in Fortführung des Senatsurt. v. 29.1.2008 (VI ZR 98/07, VersR 2008, 540) ein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine private Haftpflichtversicherung besteht. In diesem Urteil, dem ein Auffahrunfall während einer motorsportlichen Veranstaltung auf dem Hockenheimring zugrunde lag, hat der erkennende Senat entschieden, dass im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials einer Sportveranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht. Seien die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, bestehe weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheine es treuwidrig, wenn der Verletzte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend mache (vgl. Senatsurt. v. 29.1.2008 – VI ZR 98/07, a.a.O.). Der Senat hat dem Bestehen eines Versicherungsschutzes damit eine anspruchserhaltende Funktion beigemessen.

 

Rz. 20

Auf die Frage, ob die Haftung des Beklagten konkludent abbedungen wurde oder die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Ersatzansprüche treuwidrig war, kam es im Streitfall aber nicht an. Eine Haftung des Beklagten war bereits deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des vorliegend allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren. Es fehlte jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten.

 

Rz. 21

Das Berufungsgericht hatte im Ansatz zutreffend angenommen, dass die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraussetzt, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat. Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem – bei jeder Sportausübung zu beachtenden – Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht. In einem solchen Fall hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten (§ 276 BGB). Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat. Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert.

 

Rz. 22

Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte.

 

Rz. 23

Tatsachen, die die rechtliche Beurteilung erlauben würden, der Beklagte habe schuldhaft gegen eine dem Schutz des Klägers dienende Spielregel oder gegen das Fairnessgebot verstoßen, hatte das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist nach eigener Beweiswürdigung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der Beweiswürdigung des Landgerichts beigetreten, dass sich die Aussagen der von den beiden Parteien benannten Zeugen gegenüberstehen, so dass es keinen sicheren Schluss für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers zu ziehen vermöge.

 

Rz. 24

Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, gehört zum Wesen eines Fußballspiels und begründet deshalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß.

 

Rz. 25

Da die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren, kam es nicht darauf an, ob der Beklagte haftpflichtversichert war. Das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes vermag das fehlende Verschulden des Beklagten nicht zu ersetzen. Der Versicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend (vgl. BGHZ 23, 90, 99; Senatsurt. v. 13.6.1958 – VI ZR 109/57, VersR 1958, 485, 486 f.; v. 24.4.1979 – VI ZR 8/78, VersR 1979, 645; vgl. zur Ausnahme bei Bestehen einer Pflichtversicherung für den besonderen verschuldensunabhängigen Anspruch aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB: Senatsurt. BGHZ 76, 279, 283; 127, 186, 192). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet (Trennungsprinzip, vgl. Senatsurt. BGHZ 76, 279, 283; 116, 200, 209; 127, 186, 192; BGH, Urt. v. 1.10.2008 – IV ZR 285/06, VersR 2008, 1560, jeweils m.w.N.).

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