Rz. 4

Das Berufungsgericht, das den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erklärten Haftungsverzicht für unwirksam hielt, war der Auffassung, für die Haftung bei Motocrossfahrten seien auch im Trainingsbetrieb die Grundsätze anzuwenden, die für sportliche Kampfspiele und Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential entwickelt worden seien. Danach scheide eine Haftung des Beklagten aus, weil dieser nicht vorsätzlich gehandelt habe und ein grob fahrlässiges Verhalten nicht nachgewiesen sei. Da die Frage, ob eine Haftungsbeschränkung bei Ausübung von Sportarten mit erhöhtem Gefahrenpotential nur im Wettkampf oder auch im Trainingsbetrieb anzunehmen sei, grundsätzliche Bedeutung habe, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

 

Rz. 5

Das angegriffene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

 

Rz. 6

Die Revision nahm es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erklärten Haftungsverzicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet hat. Diese Beurteilung des Streitfalls war rechtlich unbedenklich. Sie fand ihre Stütze in der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurt. BGHZ 96, 18, 23 ff.).

 

Rz. 7

Das Berufungsgericht hatte eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, im Streitfall auch für Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb bejaht. Diese Auffassung war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stand in Einklang mit einer neueren Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurt. v. 29.1.2008 – VI ZR 98/07, VersR 2008, 540 f.), wonach eine solche Haftungsbeschränkung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen eines Sicherheitstrainings zu einem Fahrzeugunfall kommt. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hatte, ein Haftungsverzicht sei vorliegend zu verneinen, weil für den Unfall Versicherungsschutz bestanden habe, widersprach ihr Vorbringen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen.

 

Rz. 8

Ohne Erfolg wandte sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten für nicht bewiesen erachtet hatte.

 

Rz. 9

Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat.

 

Rz. 10

Das Berufungsgericht hatte den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hatte seinem Urteil die vom BGH aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen.

 

Rz. 11

Wie die Revision mit Recht geltend machte, enthielten die niedergelegten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 286 Abs. 1 S. 2 ZPO) keine ausdrücklichen Feststellungen zu der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit. Daraus folgte entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht, dass eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Beklagten, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschritt, im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin unterstellt werden musste. Das Berufungsgericht hatte seine Beurteilung, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht nachgewiesen sei, auf die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gestützt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und dabei ersichtlich die vom LG vorgenommene Bewertung des Verschuldensgrades gebilligt. In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils war ausführlich dargelegt, dass der Beklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, weil der Abstand von R. zum Fahrbahnrand im Zeitpunkt des Überholvorgangs ein gefahrloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglicht habe. Weiter heißt es dort, dass es auch so gewesen sein könne, dass der Abstand von R. zum linken Fahrbahnrand in dem Moment, als der Beklagte seinen Entschluss zum Linksüberholen gefasst und sein Moto...

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