Rz. 2

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, begehrte von dem Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Mitglieds R. den Ersatz von unfallbedingten Heilbehandlungskosten. Der Beklagte und R. unternahmen am 10.9.2005 unabhängig voneinander zur gleichen Zeit Trainingsfahrten auf einem Trainingsgelände für Motocross. Auf einem geraden Teilstück der Strecke näherten sich dem in der Mitte der Fahrbahn fahrenden R. von hinten mehrere Motorradfahrer, unter ihnen der Beklagte, mit höherer Geschwindigkeit. Während zwei Fahrer rechts an R. vorbeizogen, versuchte der Beklagte, ihn links zu überholen. Dabei kam es zu einer Berührung ihrer beiden Motorräder, wodurch R. stürzte und Verletzungen erlitt. Die der Klägerin dadurch entstandenen Heilbehandlungskosten waren Gegenstand der Klage.

 

Rz. 3

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

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