Rz. 134
Die Ersatzpflicht kann in Fällen überholender Kausalität ausgeschlossen sein: Es bestehen dabei zwei oder mehr – insbesondere auch hypothetisch zu betrachtende – Kausalketten, die jede für sich den gleichen Erfolg (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) herbeizuführen geeignet ist, nebeneinander. Dabei führt die eine Ursache (z.B. Verkehrsunfall) den Erfolg herbei und verhindert damit, dass die andere Ursache (z.B. schwere Krebserkrankung, aber auch Arbeitsplatzverlust) sich ganz oder teilweise früher oder später auswirken kann.[188]
Rz. 135
Bedeutung hat die überholende Kausalität auch für die Beurteilung der Schadenhöhe, beispielsweise für möglichen Fortfall oder Beeinträchtigung der hypothetisch zu betrachtenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten.
Rz. 136
Dieser (regelmäßig vom Ersatzpflichtigen zu beweisende) hypothetische Ursachenzusammenhang ist anspruchsmindernd oder sogar anspruchsausschließend zu beachten, wenn mit ausreichender Gewissheit (§ 287 ZPO, nicht Strengbeweis nach § 286 ZPO) feststeht, dass infolge anderer hypothetischer Faktoren gleichbedeutende Bedürfnisse oder Einbußen entstehen oder bei fiktiver Betrachtung zu einem späteren Zeitpunkt entstanden wären.[189]
Rz. 137
Führt eine zufällig bei der Schadenregulierung entdeckte unfallfremde, bis dahin verborgene Erkrankung zum Arbeitsplatzverlust, ist der daraus resultierende Schaden nicht zu ersetzen.[190]
BGH v. 7.6.1968 – VI ZR 42/67 – VersR 1968, 804; Palandt-Grüneberg, vor § 249 Rn 55 ff.
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