Rz. 282
Verlieren Personen wegen der Verletzung eines Familienmitgliedes oder eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft (SGB II, SGB XII) die Berechtigung, eine größere (Sozial-)Wohnung innezuhaben (z.B. wegen längerfristiger stationärer Unterbringung) und müssen sie daher in eine kleinere Wohnung umziehen, sind die damit verbundenen Kosten (z.B. Umzugs- und Renovierungskosten) und Aufwendungen weder für den Verletzten selbst noch für die anderen Personen ersatzfähig.[346]
Rz. 283
Da bereits kein Schadensersatzanspruch besteht, kann auch kein Forderungsübergang auf die Sozialhilfe erfolgen, wenn diese Leistungen für den Wohnungswechsel erbringt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen