Rz. 282

Verlieren Personen wegen der Verletzung eines Familienmitgliedes oder eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft (SGB II, SGB XII) die Berechtigung, eine größere (Sozial-)Wohnung innezuhaben (z.B. wegen längerfristiger stationärer Unterbringung) und müssen sie daher in eine kleinere Wohnung umziehen, sind die damit verbundenen Kosten (z.B. Umzugs- und Renovierungskosten) und Aufwendungen weder für den Verletzten selbst noch für die anderen Personen ersatzfähig.[346]

 

Rz. 283

Da bereits kein Schadensersatzanspruch besteht, kann auch kein Forderungsübergang auf die Sozialhilfe erfolgen, wenn diese Leistungen für den Wohnungswechsel erbringt.

[346] Siehe auch Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 1 Rn 104 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge