Rz. 115

 

Zum Thema

Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 254 BGB Rn 263 ff.; van Bühren/­Lemcke/Jahnke-Jahnke, 2. Aufl. 2011, Teil 4 Rn 391 ff., 460 ff.; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 166 ff.

 

Rz. 116

Der Verletzte oder Getötete kann sowohl an der ursprünglichen Schadenentstehung mitgewirkt haben (haftungsbegründend z.B. durch überhöhte Geschwindigkeit; haftungsausfüllend durch Nichtbenutzung von Sicherheitsobjekten wie Gurt oder Helm) wie auch schadenvergrößernd oder -verändernd in die weitere Schadenentwicklung eingreifen.[163]

 

Rz. 117

 

Beispiel 3.4

A wird durch einen von X verschuldeten Unfall am Bein schwer verletzt. Eine Operation ist geboten. A, der geistig voll zurechnungsfähig[164] ist, lehnt aus religiöser/weltanschaulicher[165] Überzeugung (z.B. Zeuge Jehova)[166] die Verwendung von Blutkonserven ab und gibt den Ärzten auch eine entsprechende Weisung.

Aufgrund einer nicht unüblichen medizinischen Komplikation verstirbt A anlässlich der Operation. Wäre ihm konserviertes Blut zugeführt worden, hätte er die Operation überlebt (Beweismaßstab des § 287 ZPO).

Ergebnis:

Soweit A auch bei Gabe von Blutkonserven die Operation überlebt hätte, hätten ihm auch für die post-operative Zeit Ansprüche wegen Verletzung zugestanden. Diese Ansprüche sind aber wegen des Todes nicht mehr zur Entstehung gelangt und können wegen ihrer inhaltlichen Verschiedenheit nicht mit den stattdessen nun zu betrachtenden Ansprüchen wegen Todes verrechnet werden.

Der Tod ist kausal auf das ursprüngliche Unfallgeschehen zurückzuführen. Die Weigerung des A, lebenssichernde Maßnahmen während der Operation vorzunehmen, stellt einen Eingriff in den Kausalverlauf dar, der zwar nicht den zivilrechtlichen[167] Kausalzusammenhang, wohl aber den Zurechnungszusammenhang entfallen lässt.[168]

Da der Tod bei Verwendung von Blutkonserven nicht eingetreten wäre, haben die Hinterbliebenen des A keine Ansprüche wegen Todes. Nur soweit dem A bis zu seinem Versterben eigene Ansprüche (Sachschaden, Schmerzensgeld, materielle Personenschadenansprüche) entstanden sind, können diese von den Erben verfolgt werden.

Da die Verweigerung einer Fremdbluttransfusion bereits den Zurechnungszusammenhang entfallen lässt, stellt sich die Frage nach einem etwaigen Mitverschulden[169] wegen der Verneinung des Zurechnungszusammenhanges bereits nicht mehr.[170]
 

Rz. 118

 

Beispiel 3.5

Abwandlung von Beispiel 3.4 (siehe Rn 117).

A überlebt (anders als im Beispiel 3.4) die Operation, fällt aber nach der Operation in ein Koma und wird letztlich zum Pflegefall.

Wäre es nicht zu dem Zwischenfall bei der Operation gekommen, hätte A gegen X Personenschadenansprüche i.H.v. 50.000 EUR gehabt.

Ergebnis:

Es ist eine Vergleichsrechnung anzustellen.

1. Soweit auch ohne den "Operationsschadenfall" wegen Nichtverabreichung von konserviertem Blut Ansprüche wegen der unfallbedingten Verletzung des A entstanden wären (fiktive Betrachtung), sind diese wegen der Gleichartigkeit der Ansprüche (anders als beim Wechsel der Anspruchsberechtigung zum Hinterbliebenen) bei Überleben des A (wenn auch komatös) zu erstatten.

Es gelten im Ergebnis dieselben Aspekte wie bei der überholenden Kausalität. A hat gegen X einen Anspruch i.H.v. 50.000 EUR.

2. Der weitergehende, auf dem Operationszwischenfall beruhende, Schaden übersteigt den Betrag von 50.000 EUR erheblich. Hierfür hat X aber nicht mehr einzustehen.

Einen Schädiger entlastet es nicht, wenn er auf eine Konstitution (unfallfremde Schadensanfälligkeit) eines Unfallbeteiligten trifft, die den Schadenseintritt erleichtert oder vergrößert (dazu siehe Rn 129). Auch wer auf eine physisch oder psychisch angeschlagene Person trifft, muss den entstandenen Schaden ersetzen; der Schädiger hat den Verletzten so zu nehmen, wie er ihn (an-)getroffen hat. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für Weltanschauungen, die eben nicht – wie Erkrankungen – unbeeinflussbar sind. Zu unterscheiden ist zwischen (fehlender) Steuerungsfähigkeit/-möglichkeit und (z.B. ideologisch bedingter) Steuerungswilligkeit.

 

Rz. 119

Wird nicht für adäquate Heilversorgung gesorgt (z.B. Heilbeter, Voodoo-Priester statt ärztlicher Versorgung), unterbricht dieses Verhalten bereits den Zurechnungszusammenhang. Es bedarf damit keiner Prüfung eines Mitverschuldens[171] mehr.

[163] BSG v. 2.11.2007 – B 1 KR 11/07 R – ArztR 2008, 246 = Breith 2008, 648 = NZS 2008, 482 (nur Ls.) = SGb 2008, 22 = USK 2007–106 (Begehrt ein in ein Krankenhaus aufgenommener Versicherter die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, obwohl er im Aufnahmekrankenhaus die erforderliche Krankenhausbehandlung erhalten kann, hat seine Krankenkasse die Fahrtkosten für die Verlegung nicht zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte auf seine religiösen Bedürfnisse [Zeuge Jehova] beruft, die Verlegung erfolgt und die Krankenkasse die anschließende Krankenhausbehandlung übernimmt.).
[164] Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Verletzte in seiner Fähigkeit zur Willensbildung beeinträchtigt w...

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