Rz. 198
Erfolgt die Betreuung eines Verletzten innerhalb der Familie, ist diese für den Ersatzpflichtigen einerseits nicht kostenlos, andererseits ist auch nicht auf die Kosten einer fremden Hilfskraft abzustellen.[263] Die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten ist angemessen auszugleichen.[264]
Rz. 199
Betreuungsaufwendungen naher Angehöriger sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie in einem Bereich liegen, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht, so dass nicht nur theoretisch, sondern als praktische Alternative ein vergleichbarer Ersatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommt.[265] Pflege- und Betreuungsleistungen, die auch einem berufsmäßigen Helfer übertragen werden können, sind grundsätzlich erstattungsfähig.[266]
Rz. 200
Der Schädiger kann nicht die eventuell bestehende Unterhaltspflicht der Eltern (§ 1601 BGB) oder deren gesetzliche Betreuungspflicht (§ 1612 I u. II BGB) entgegenhalten.[267] Wird das Unfallopfer vom Schadenersatzpflichtigen selbst gepflegt, weil dieser dem Verletzten gegenüber unterhaltspflichtig ist, geht der gegen den Haftpflichtversicherer gerichtete Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser erforderlichen Pflegeleistungen auf den pflegenden Schädiger über.[268]
Rz. 201
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine Hilfs- oder Pflegekraft einzustellen, sondern kann – orientiert am jeweils konkreten Bedarf – Ersatz der fiktiven Kosten fordern.[269]
Rz. 202
Für die Angemessenheit ist zu sehen, dass Familienangehörige die Hilfeleistungen für die vorgegebene Haushaltsgemeinschaft weniger belastend und zeitaufwendig gestalten können. Die zusätzlichen Aufgaben sind für die Eltern eine Ergänzung ihrer bisherigen Pflichten, so dass Rationalisierungseffekte zu berücksichtigen sind.[270]
Rz. 203
Die Leistungen der Angehörigen sind marktgerecht zu bewerten.[271] Ist ein Kind dauerhaft pflegebedürftig und wird es durch seine Mutter gepflegt, so ist dem Kind, wenn seine Mutter ihren Beruf deshalb aufgibt, der Marktwert der Pflegeleistung – orientiert am Lohn einer ungelernten Kraft oder Pflegehelferin, nicht aber dem früheren Einkommen der Mutter – zu ersetzen.[272]
Rz. 204
Es ist anzumerken, dass bislang ungelernte Pflegekräfte nicht sehr gut bezahlt werden.[273]
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