Rz. 129
Im Haftungsrecht ist (nur) entscheidend, ob es auch ohne Unfall zu dieser gesundheitlichen Entwicklung gekommen wäre: Der Schädiger haftet auch dann, wenn der Unfall der letzte Tropfen gewesen ist, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat.
Rz. 130
Es ist für die Ersatzpflicht dem Grunde nach weder von Bedeutung ob der Schaden nur deshalb eingetreten ist, weil der Verletzte aufgrund besonderer Konstitution für den Schaden besonders anfällig (unfallfremde Schadensanfälligkeit) war[182] noch der Umstand, dass sich der mit einer schadenbegünstigenden Anlage Behaftete einer gefahrträchtigen Situation ausgesetzt hat.[183] Wer auf eine physisch oder psychisch angeschlagene Person trifft, muss den entstandenen Schaden ersetzen: Der Schädiger hat den Verletzten so nehmen, wie er ihn (an-)getroffen hat. Er hat keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als ob er einen Gesunden verletzt hätte[184] und muss es hinnehmen, wenn der Schaden nur deshalb besonders groß ist, weil er das Pech hatte, auf einen gesundheitlich bereits zuvor geschwächten Menschen zu treffen.[185]
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