Rz. 107
Stellt sich ein Schaden bei wertender Betrachtungsweise als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, entfällt eine Ersatzpflicht letztlich wegen des inneren Zusammenhanges zwischen der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Schaden; dem Schutzzweck der Schadenersatznormen (siehe dazu Rn 38 ff.) ist Rechnung zu tragen.[153]
Rz. 108
Der haftungsrechtliche Zusammenhang zwischen Unglück und Schaden fehlt u.a., wenn sich jemand von Berufswegen (z.B. Feuerwehr, Polizei, Sanitäter) zu einer Unglücksstelle begibt.[154]
Rz. 109
Schreckzustände sind Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos und unterfallen nicht dem Schutzzweck der deliktischen Haftung (ergänzend siehe Rn 66).[155]
Rz. 110
Kommt es bei Unfallzeugen (Gleiches gilt für Beifahrer im Unfallfahrzeug[156]) zu einer Schädigung, die aus der bloßen Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herrührt, ist dieses dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen (siehe Rn 65).[157]
Rz. 111
Die Einstandspflicht eines Schädigers erstreckt sich nicht auf solche Folgeschäden seiner unerlaubten Handlung, die bei wertender Betrachtung nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Unfallverletzung des Geschädigten stehen, sondern mit dieser nur eine bloß zufällige äußere Verbindung haben und sich deshalb letztlich als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstellen.[158]
Rz. 112
Der haftungsrechtliche Zusammenhang fehlt, wenn nicht der Unfall selbst sondern erst nachträgliche Ereignisse, durch die ein neuer Gefahrenkreis eröffnet wird, zum Tode führen (z.B. Herzinfarkt infolge der Aufregung über die polizeiliche Unfallaufnahme und die Vorwürfe des anderen Unfallbeteiligten,[159] unfallunabhängige Operation anlässlich der Unfallbehandlung).[160]
Rz. 113
Wird jemand erst anlässlich der Schadensbegutachtung verletzt, entfällt ein Schadensersatzanspruch.[161]
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