Rz. 266

Die steuerliche Behandlung von Pflegegeldzahlungen regelt § 3 Nr. 36 EStG: Danach sind die Einnahmen für Pflegeleistungen bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen erbracht werden. Die Steuerfreiheit gilt auch für solche Personen, die mit dieser Leistung eine "sittliche Pflicht" i.S.v. § 33 II EStG erfüllen. Die Steuerfreiheit betrifft auch Pflegegelder aus privaten Versicherungsverträgen, § 3 Nr. 36 S. 2 EStG.

 

Rz. 267

Nach § 33b VI EStG kann von der Pflegeperson bei Pflege eines Angehörigen ein Pflegepauschalbetrag (924 EUR/Jahr) beansprucht werden.[323] Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht notwendig. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag; wird die pflegebedürftige Person nicht das ganze Jahr versorgt, erfolgt trotzdem keine Kürzung des Pauschbetrages. Voraussetzung für den Pauschalabzug ist eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person, d.h., dass der Steuerpflichtige sich der Pflege aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.[324] Entscheidend für den Abzug des Pflege-Pauschbetrages ist ferner, dass der Steuerpflichtige die Pflege persönlich durchführt. Ob die Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person oder im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt, ist unerheblich.

[323] BFH v. 21.3.2002 – III R 42/00 – BB 2002, 1191 (nur Ls.) = BFHE 198, 526 = DB 2002, 1194 = DStR 2002, 950 = FamRZ 2002, 1108 (Das Pflegegeld ist dann keine Einnahme des Betreuers, wenn er die Mittel lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet und für diesen verwendet).
[324] BFH v. 29.8.1996 – III R 4/95 – BB 1997, 354 = BFHE 181, 441 = BStBl II 1997, 199 = DB 1997, 356 = FamRZ 1997, 737 (nur Ls.) = NJW 1997, 1663.

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