Rz. 353
Ist durch die Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft dem Verletzten in dessen Vermögen konkreter Schaden entstanden, so ist dieser zu ersetzen. Zu ersetzen sind auch diejenigen konkreten Vermögenseinbußen, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er in seiner beruflichen Weiterentwicklung (verspäteter Berufseintritt, beruflicher Aufstieg) behindert wird.[435] Der Erwerbsschadenersatz erfasst dabei nicht nur den Verlust des Einkommens, sondern alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr verwerten kann, die also der Mangel der vollen Arbeitskraft der Person mit sich bringt.[436]
Rz. 354
Versicherungsrechtliche Nachteile als Folgeschaden der Körperverletzung (z.B. Beitrags-/Risikozuschlag in der Kranken-, Lebens-[437] oder Unfallversicherung[438]) können ebenfalls zu erstatten sein. Versicherungsleistungen aus solchen vom Schädiger mitfinanzierten Versicherungen sind, da Kongruenz zum Erwerbsschaden und nicht zu vermehrten Bedürfnissen besteht, dann aber auf spätere unfallkausale Verdienstausfallschäden anzurechnen (siehe § 4 Rn 1313).
Rz. 355
Im Einzelfall kann es schwierig sein, die zur Prämienerhöhung führende Risikoerhöhung vollständig dem Haftpflichtgeschehen zuzuweisen. Verbleibende Unklarheiten sind nach Maßgabe des § 287 ZPO abzuwägen.[439]
Rz. 356
Der Risikozuschlag in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)[440] stellt keine ersatzfähige Schadensposition dar, weil er weder adäquat-kausale Folge des schadenbegründenden Ereignisses ist, noch der Beseitigung der Schadenfolge dient.
Rz. 357
Kann eine BUZ überhaupt nicht abgeschlossen werden, stellt dieses keinen ersatzfähigen Schaden dar. Soweit unfallkausale Beeinträchtigungen zu einer Berufsunfähigkeit führen, ist der Verdienstausfall zu ersetzen.
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