Rz. 61
Eine Körper- oder Gesundheitsverletzung kann bei einem Verkehrsunfall auch ohne jede mechanische Einwirkung (oder unabhängig davon) allein durch das Unfallerlebnis ausgelöst werden (psychisch vermittelte Kausalität).[81]
Rz. 62
Die Ersatzpflicht des Schädigers für Körper- und Gesundheitsschäden erstreckt sich grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses.[82] Es kommt nicht darauf an, ob die psychische Gesundheitsverletzung eine organische Ursache hat, sondern nur darauf, ob sie ohne Unfall nicht aufgetreten wäre.[83] Das gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.[84]
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