Rz. 21

Zur Risikosteuerung gehört es auch, steuerungsbedürftige Risiken abzuwälzen, insbesondere wenn sie die eigene Leistungsfähigkeit übersteigen. Hier hat der Gesetzgeber der Anwaltschaft schon Arbeit abgenommen, indem er für Einzelanwälte und für in Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung oder in Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Abschluss einer Versicherung vorschreibt (§§ 51, 51a und 59j BRAO).

 

Rz. 22

Es ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die für Einzelanwälte vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung mit einer 4-fach maximierten Versicherungssumme von nur 250.000 EUR gem. § 51 Abs. 4 BRAO nicht ausreicht, weil das Schadenspotential in vielen Fällen diesen Betrag bei weitem übersteigt. Angemessen sind eher 2,5 Mio. EUR auch für Einzelanwälte, wie sie auch den §§ 51a und 59j BRAO zugrunde gelegt sind.

 

Rz. 23

Hinzu kommt, dass für Sozietäten in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft oder der einfachen Partnerschaftsgesellschaft keine Versicherungspflicht besteht und die dort bestehende Eintritts- und Nachhaftung problematische Deckungslücken nach sich ziehen kann. Hier sollte auf eine Beseitigung der Lücke durch den Versicherer hingearbeitet werden.

 

Rz. 24

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Berufshaftpflichtversicherung von Anwälten ungeachtet ihres Namens nicht jede berufliche Aktivität von Anwälten, sondern nur Risiken aus anwaltstypischen Arbeiten sowie aus von einem begrenzten Kreis als anwaltsähnlich empfundenen Tätigkeiten (wie etwa Insolvenzverwaltung oder Testamentsvollstreckung), abdeckt.

 

Rz. 25

Gerade wenn man sich in einer Grauzone bewegt, etwa bei Treuhandtätigkeiten im Finanzdienstleistungssektor, sollte man sich in Form einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Versicherer vergewissern, dass aus solchen Tätigkeiten resultierende Schäden mitversichert sind.

 

Rz. 26

 

Praxistipp

Ein ordnungsgemäßes Versicherungsmanagement wird zunehmend schwieriger, weil die Homogenität früherer Prägung auf dem Gebiet der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte zunehmend wegfällt. Dies führt dazu, dass bei einem Versicherer Risiken mitversichert oder ausgeschlossen sind, die bei einem anderen Versicherer nicht versichert sind, dafür aber Ausschlusstatbestände dort weniger weit gefasst worden sind. Beispielhaft seien im Ausland belegene Risiken benannt. Es empfiehlt sich dann dringend, spezialisierte Versicherungsvermittler hinzuziehen.

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