Rz. 80

Nach zutr. herrschender Meinung können die Gemeinschaft oder gestörte einzelne Miteigentümer – alternativ zur Inanspruchnahme des vermietenden Eigentümers oder gleichzeitig – direkt gegen einen störenden Mieter vorgehen und gem. § 1004 BGB die Unterlassung von Störungen beanspruchen. Es gilt vereinfacht gesagt der Grundsatz, dass der Mieter keine weitergehenden Befugnisse als sein Vermieter haben kann und der Eigentümergemeinschaft gegenüber denselben Beschränkungen wie dieser unterliegt.[192] Soweit ein Unterlassungsanspruch besteht, kann sich der Mieter auf eventuelle Rechte, die sich aus seinem Mietvertrag ergeben, den Miteigentümern bzw. der Gemeinschaft gegenüber jedenfalls nicht berufen. Der Vermieter hingegen befindet sich in einer argen "Zwickmühle", denn er ist seinem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig ist, wenn diesem eine im Mietvertrag erlaubte Nutzung von der Gemeinschaft untersagt wird; ein Kündigungsrecht steht dem Vermieter deshalb aber nicht zu.[193]

 

Rz. 81

Die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen der Miteigentümer/der Gemeinschaft gegen den Mieter ist keine WEG-Sache und keine Wohnraummietsache; hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit gelten also die allgemeinen Bestimmungen der ZPO.[194] Wenn hinsichtlich des Mieters die Zuständigkeit des örtlichen Amtsgerichts gegeben ist, können der Mieter und der vermietende Eigentümer in einem einheitlichen Verfahren als Streitgenossen in Anspruch genommen werden; für eine Berufung (und etwaige Beschwerden im Vollstreckungsverfahren) ist in diesem Fall auch im Verhältnis zum Mieter das WEG-Berufungsgericht zuständig, um divergierende zweitinstanzliche Entscheidungen zu vermeiden.[195] Im Übrigen bestehen keine Besonderheiten gegenüber der Titulierung gegen einen störenden Miteigentümer.

[192] BGH v. 24.1.2020 – V ZR 295/16, ZMR 2021, 259, Rn 20; BGH v. 25.10.2019 – V ZR 271/18, ZMR 2020, 202, Rn 13; LG Frankfurt/M. v. 27.9.2018 – 13 S 138/17, ZWE 2019, 178, Rn 23; OLG Stuttgart v. 30.9.1992 (Vornote).
[193] BGH v. 29.11.1995 – XII ZR 230/94, ZMR 1996, 147: "Es gehört zum Risikobereich des Vermieters, dass die Vermietung von Teileigentum mit der Gemeinschaftsordnung vereinbar ist."
[195] BGH v. 3.7.2014 – V ZB 26/14, ZMR 2014, 995 (Berufung); LG Frankfurt/M. v. 27.3.2019 – 13 T 16/19, ZMR 2019, 720 (Vollstreckungsbeschwerde).

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