Rz. 46

Sofern die auf den Datenträgern des Erblassers gespeicherten Inhalte (auch) die Rechte Dritter betreffen, so ist zu prüfen, ob die Erben gegenüber diesen Dritten ein Recht zum "Behaltendürfen" an diesen Inhalten geltend machen können.

 

Rz. 47

Betreffen die Inhalte Immaterialgüterrechte eines Dritten und hatte bereits der Erblasser diese Immaterialgüterrechte ohne Zustimmung des Inhabers der Rechte genutzt, so sehen sich auch die Erben Löschungs- und Herausgabeansprüchen ausgesetzt. Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr dürfte dagegen regelmäßig mit dem Tod des Erblassers weggefallen sein. Hat der Erblasser das Immaterialrechtsgut mit der dafür notwenigen Zustimmung ("Nutzungsrecht", "Einwilligung" etc.) genutzt, so ergibt sich ihre Reichweite durch Auslegung und damit auch, ob sie für seine Erben fortgelten soll.

 

Rz. 48

In beruflichen Zusammenhängen wird regelmäßig ein Anspruch des Arbeitgebers oder des Auftraggebers des Erblassers auf Herausgabe von insoweit relevanten Aufzeichnungen des Erblassers bestehen, der aus § 667 BGB folgt und auch gegenüber den Erben fort gilt. Damit korrespondiert regelmäßig eine Pflicht der Erben zur Andienung solcher Aufzeichnungen. Private Aufzeichnungen des Erblassers müssen an die Erben herausgegeben werden.

 

Rz. 49

Soweit private Interessen Dritter betroffen sind, ist zu prüfen, ob der Verbleib solcher Inhalte bei den Erben den betroffenen Dritten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insoweit muss bei der vorzunehmenden Abwägung insbesondere auch eine dem Erblasser gegenüber erteilte Einwilligung mit in Betracht gezogen werden. Die Auslegung einer solchen Einwilligung wird regelmäßig ergeben, dass der Erblasser dazu befugt sein sollte, die jeweiligen Inhalte auf Dauer zu behalten und zu nutzen. Diese Verfügungsbefugnis geht auch auf seine Erben über. Nur in Ausnahmefällen kommt ein anderes Ergebnis in Betracht, etwa dann, wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Dritten betroffen ist.

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