A. Rechtsposition des Urhebers

I. Gegenstand der Beratung

 

Rz. 1

Das Werk als zentraler Begriff der medialen Äußerung geistigen Schaffens und die Beziehung zum Urheber als dem maßgeblichen Rechtssubjekt des dem Urheberrecht zugewiesenen Schutzrechts sind zwar Ausgangspunkt, aber nicht Adressaten der Beratungen. Letztlich sind Gesprächspartner der bildende Künstler, der grafische Gestalter, der Musik- oder Filmproduzent, der Musiker, Dirigent, Chorleiter, der Schauspieler, Tänzer, Choreograf, Redakteur, Journalist oder sonstiger Akteur, sei es nun als Selbstständiger oder im Angestelltenverhältnis.

 

Rz. 2

Steht dem Urheber oder ausübenden Künstler ein Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht zu, so wird die Hilfestellung des Beraters gerade dann akut, wenn Kontakt aufgenommen wird zu den Werknutzern, namentlich einem Verlag oder einem weiteren Vertragspartner der Kultur- und Medienwirtschaft, eventuell auch zu den Werkvermittlern als Endabnehmern, nämlich unmittelbar durch den Veranstalter.

 

Rz. 3

Hat sich der bildende Künstler einmal entschlossen, sich von seinem Werk (Stück) zu trennen, so tritt er entweder unmittelbar mit einem Rezipient (einem Kunstsammler) in Kontakt oder er bedient sich eines Kunstmittlers, üblicherweise eines Galeristen. Mit Verlassen der "Privatsphäre" des Kunstschaffenden und dem Auftreten in der Öffentlichkeit kann sich die Betrachtung nicht alleine auf die Beziehung zwischen Urheber, Leistungsschutzberechtigten und Werk bzw. Werkstück alleine beziehen, sondern muss den Künstler zunächst in seiner Position als "Selbstständigen" in das Blickfeld nehmen. Während die typischen Werkvermittler (etwa Verleger, Produzenten, Manager und Veranstalter) sich in der Regel auch als Unternehmer verstehen, fehlt dieses Bewusstsein vielfach für Urheber und sonstige Kreative. Gerade aber hier muss jede Beratung ansetzen, insbesondere in der Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit.[1]

[1] Vgl. Maaßen, Kunst oder Gewerbe?, Rn 6 ff.

II. Stellung der Kulturschaffenden

 

Rz. 4

Tritt der Kulturschaffende nach außen in Erscheinung, so ist er mit folgenden Rechtskreisen (vielfach ohne sein Wissen) konfrontiert:

Zunächst wird er überlegen, wie er entweder alleine oder mit mehreren "firmiert", also welchen Namen er sich gibt und ob er alleine handelt oder mit mehreren eine Gesellschaft bildet, womit das Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht angesprochen ist (Rdn 5 ff.).
Von großer praktischer Bedeutung ist die Frage nach der Stellung als freier Mitarbeiter ("Arbeitnehmerähnliche") oder als Arbeitnehmer (Rdn 18 ff.).[2]
Für den häufigen Fall, dass der künstlerische Beruf sich aus dem Handwerksbereich ableitet, etwa die Berufe der angewandten Kunst, besteht Veranlassung zur Abgrenzung zum Gewerbe- und Handwerksrecht (Rdn 46 f.).
Der Selbstständige wird überlegen, in die Künstlersozialversicherung einzutreten (Rdn 48 ff.).
Schließlich wird er sich mit den steuerrechtlichen Auswirkungen der Zuordnung zur künstlerischen Betätigung befassen (Rdn 59 ff.).
[2] Dazu insgesamt ZUM-Sonderheft, ZUM 2000, 613.

1. Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht

a) Künstlername und Domainname

 

Rz. 5

Den Kulturschaffenden bleibt es vorbehalten, sich einen so genannten Künstlernamen (Pseudonym) zu geben, der dann unter den Schutzbereich des § 12 BGB fällt.[3] Dieser Künstlername darf nicht nur im beruflichen, sondern darüber hinaus auch im privaten Bereich benutzt werden.[4] Erst bei Verkehrsgeltung dieses Pseudonyms besteht der folgende Schutz des § 12 BGB, namentlich auf unbefugten gleichen Namensgebrauch und auf Beseitigung jeglicher Beeinträchtigung. Das gilt grundsätzlich auch für den Namen eines Zusammenschlusses mehrerer Künstler, etwa für den Namen einer Musikgruppe.[5]

 

Rz. 6

Der einzelne Künstler hat Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur mit dem Pseudonym benannt zu werden. Er kann demzufolge auch (notfalls gerichtlich) verhindern, dass er mit seinem bürgerlichen Namen angesprochen wird. Das Namensrecht geht so weit, dass bei gesetzlich vorgeschriebener Form, wie etwa der notariellen Form beim Grundstückskauf, die Unterzeichnung mit dem Künstlernamen zulässig ist; das gilt auch für die Klageerhebung. Der Künstler kann zudem sein Pseudonym zusätzlich zum bürgerlichen Namen im Reisepass und Personalausweis eintragen lassen, schließlich auch unter diesem Namen eine Firma im Handelsregister anmelden.

 

Rz. 7

Zur Darlegung der Bedeutung dieses Namensrechtprivilegs soll die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf[6] erörtert werden. In diesem Prozess klagte der Schlagersänger "Heino" gegen den Inhaber eines Plattengeschäfts in Berlin, der auf der Tournee der "Toten Hosen" als falscher "Heino" mitwirkte – "Die Toten Hosen unter falscher Flagge-Tour". Dabei behauptete der Beklagte, er sei der richtige "Heino", der sich während einer Südafrika-Tournee mit seiner Schallplattenfirma überworfen und sich danach in die Berliner Punk-Szene zurückgezogen habe. Weiter behauptete er, dass der Kläger lediglich ein Doppelgänger von ihm sei. Das Landgericht führt im Einzelnen aus, dass durchaus das Recht bestehe, einen Künstler unter dessen Pseudonym zu parodieren. Die Grenze sei aber dort...

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