Rz. 386

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nimmt die Nutzungsrechte an Werken der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst, der angewandten Kunst, der Designwerke, der Lichtbildwerke und Fotografien sowie an Film- und Fernsehwerken wahr. Haupttätigkeitsgebiete sind der Einzug der Vergütungsansprüche nach den §§ 26, 27, 46, 49 Abs. 1 und 54 UrhG (also die Vergütungsansprüche aus dem Folgerecht, die Rechte der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- oder Bildtonträger und von Fernsehsendungen, der Anspruch auf Vermiet- und Verleihtantiemen, die Vergütungsansprüche für die Aufnahme von Schulfunksendungen, für Herstellung, Verkauf und Vertrieb von Bildaufzeichnungs- und Vervielfältigungsgeräten, die Leerkassettenabgabe und Ansprüche aus der zeitgleichen Verbreitung deutscher Fernsehprogramme über Kabel und Satellitensysteme). Die VG Bild-Kunst hat 31 Tarife im Bundesanzeiger veröffentlicht.[539]

 

Rz. 387

Es wird unterschieden zwischen Mitgliedern und Wahrnehmungsberechtigten (§ 7 der Satzung).[540] Mitglieder können nur ihre Urheber und deren Erben werden sowie Hersteller, die gewährleisten, dass die ihnen zufließenden Erträge an die Urheber weitergeleitet werden. Wahrnehmungsberechtigte sind Inhaber von Nutzungsrechten, die nicht Urheber oder deren Erben sind, z.B. Verleger, Bildagenturen und Filmhersteller, Vertriebsfirmen und Verleiher.

 

Rz. 388

Es werden drei Berufsgruppen gebildet: zum einen die bildenden Künstler, des Weiteren Fotografen, Bildjournalisten, Bildagenturen, Grafik- und Fotodesigner und schließlich Film- und Fernsehurheber und Filmhersteller.

 

Rz. 389

Wie bei den zuvor beschriebenen Verwertungsgesellschaften wird auch hier nach Abzug der Verwaltungskosten ein Teil für Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen abgeführt, im Übrigen die Ausschüttungen an die Mitglieder und Wahrnehmungsberechtigte vorgenommen (§ 15 der Satzung). Dabei sind allgemeine Verteilungsregeln zur pauschalen Annäherung unter Berücksichtigung der künstlerischen und der kulturellen Bedeutung des Werkes und des Ausmaßes der Nutzung aufzustellen.

[539] Fundstellen sind abgedr. bei Hillig, Urheber- und Verlagsrecht, Nr. 18.
[540] Fassung vom 8.7.2000, abgedr. bei Hillig, Urheber- und Verlagsrecht, Nr. 18.

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