Rz. 325

Typischerweise nutzt der Musikverleger lediglich das grafische Recht (Papierrecht) für sich selbst, in den überwiegenden Fällen tritt er als Mittler zwischen Urheber und tatsächlichem Werknutzer durch die Vergabe von Nutzungsrechten in Erscheinung.[441] Er übernimmt die vertragliche Verpflichtung, durch geeignete Werbemaßnahmen und Nutzung seiner Geschäftsverbindungen die Verwertung der Nebenrechte zu fördern. Diese werden entweder individuell vom Musikverlag betreut oder, wie etwa die Aufführungs- und die Senderechte sowie das "mechanische Recht", durch die GEMA.[442] In der Beratungspraxis sieht sich der Urheber zunächst vor die Frage gestellt, durch welche Vertragswerke und in welcher Reihenfolge die interessengerechte Nutzung seiner Verwertungsrechte erfolgen soll. Sicherlich ist es auch heute noch begründet, zunächst zwischen Komponisten ernster bzw. eher unterhaltender Musik zu unterscheiden, da bei aller berechtigter Kritik an dieser Trennung die Verwertungspraxis jedenfalls in dem Punkt differiert, dass bei Werken ernster Musik das grafische Recht immer noch eine bedeutende Rolle spielt, wohingegen dieses Recht zur Notensetzung im Bereich der U-Musik regelmäßig ausgeschlossen wird. Neue Fragestellungen ergeben sich aber aus dem Umstand, dass gerade im U-Bereich etwa die Rechte der Bühnenaufführung besondere Probleme aufwerfen.[443] Der Urheber wird also zunächst zu prüfen haben, ob er überhaupt Mitglied der GEMA wird und, wenn ja, in welchem Umfang er die Rechte überträgt. Sodann sollte er sich die Frage vorlegen, ob er seine Rechte an einen Verlag überträgt, der Mitglied der GEMA ist, oder ob es für ihn auch sinnvoll sein kann, GEMA-freie Musik für einen GEMA-freien Verlag zu produzieren, der keiner Verwertungsgesellschaft angehört.[444]

 

Rz. 326

 

Hinweis

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob die GEMA-Mitgliedschaft eines Urhebers in einer der genannten Verwertungsgesellschaften bedinge, dass schon bei Anmeldung eines Werktitels sämtliche anderen Werke auch unter die so genannte "GEMA-Vermutung" fallen, was dazu führe, dass bei Darbietung eines Musikstückes dieses Urhebers der Veranstalter immer zur Genehmigung zur Aufführung dieses Stückes bei der GEMA verpflichtet sei. Diese Auffassung wird überwiegend deshalb zutreffen, weil sich die Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA gem. § 40 Abs. 1 UrhG auch die Wahrnehmungsrechte an zukünftigen Werken des Mitgliedes schriftlich abtreten lassen. Der Urheber muss sich zunächst klar machen, welche Rechte auf die GEMA zur kollektiven Wahrnehmung übertragen werden sollen. Anders gesagt kann sich das Verlagsrecht nur auf die Positionen beziehen, die dem Urheber noch selbst zur Verwertung geblieben sind.

[441] Roßbach/Joos, Vertragsbeziehungen im Bereich der Musikverwertung unter besonderer Berücksichtigung des Musikverlags und der Tonträgerherstellung, in: Festschrift für Schricker, S. 341.
[442] Vgl. Holzmüller, GEMA und Tarife der GEMA, in: Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft, S. 259; Lichte/Landfermann, Musikverlagsverträge, in: Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft, S. 806.
[443] Auch im Bereich der U-Musik muss wohl überlegt werden, welche konkreten Nutzungsrechte an eine Verwertungsgesellschaft übertragen werden, oder aber beim Urheber selbst zur individuellen Verwertung verbleiben sollen. Die Gruppe U 2 verwaltet die Bühnenaufführungsrechte selbst.
[444] Vgl. dazu Roßbach/Joos, Vertragsbeziehungen im Bereich der Musikverwertung unter besonderer Berücksichtigung des Musikverlags und der Tonträgerherstellung, in: Festschrift für Schricker, S. 358.

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