Rz. 192

Die Doppelnatur des Prozessvergleiches (einerseits Vollstreckungstitel, andererseits materiell-rechtliche Vereinbarung der Parteien) führt zu unterschiedlichen Auslegungskriterien: Während der Vergleich als Vollstreckungstitel einer Auslegung nach den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen zugänglich ist,[195] gelten für ihn als privatrechtlichen Vertrag auch die materiell-rechtlichen Regeln.[196] Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits, und des prozessualen Vertrages als Vollstreckungstitel andererseits, können dabei durchaus auseinander fallen.[197]

 

Rz. 193

Für die Auslegung eines gerichtlichen Vergleiches gelten zunächst die Auslegungsregeln für privatrechtliche Verträge.[198] Dabei ist aber letztlich allein auf den protokollierten Inhalt abzustellen, ohne dass auf die Prozessakten, die zuvor gestellten Anträge und ihre Begründung zurückgegriffen werden kann.[199] Anders als bei einem streitigen Urteil, zu dessen Auslegung der Tatbestand und die Entscheidungsgründe herangezogen werden können,[200] lassen nämlich bei einem Vergleich außerhalb seines Wortlautes liegende Umstände keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, welche Ansprüche die Parteien einvernehmlich hatten erledigen wollen.[201]

 

Rz. 194

Protokollierte gerichtliche Vergleiche können nicht in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO (Urteilsberichtigung) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit durch Beschluss berichtigt werden. Die gesetzliche Regelung ist auf Urteile zugeschnitten, bei denen wegen der Rechtskraftwirkung die Gefahr besteht, dass derartige Fehler unkorrigierbar bleiben.[202] Das ist auf gerichtliche Vergleiche nicht übertragbar. Hier gelten die materiell-rechtlichen Bestimmungen über rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, sodass das tatsächlich Gewollte sich auch gegen den protokollierten Vergleichstext durchsetzen kann. Der Prozessvergleich ist materieller und prozessualer Vertrag, keine gerichtliche Entscheidung. Es verstößt deshalb gegen das Willkürverbot, z.B. einen allseits unerkannt gebliebenen Rechenfehler in einem vorgelesenen und von den Parteien genehmigten Prozessvergleich in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO zu berichtigen.[203] Sind Erklärungen der Parteien unzutreffend in den Vergleich aufgenommen, ist das Protokoll, in dem der Vergleich festgestellt sein muss (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), nach § 164 ZPO zu berichtigen.[204] Ist ein Vergleich im Protokoll so niedergelegt, wie ihn die Parteien nach dem Verlesen genehmigt haben, entfällt eine Berichtigung auch bei Rechenfehlern;[205] es kann aber eine materiell-rechtliche Korrektur gemäß § 313 BGB in Betracht kommen.

 

Rz. 195

 

Hinweis

Auch wenn mit dem Erzielen einer einvernehmlichen Erledigung eine gewisse Erleichterung bei den Prozessparteien eintritt, sollte doch bei der Protokollierung des Vergleiches gut und konzentriert zugehört werden. Nicht selten schleichen sich Diktier- und Formulierungsfehler ein, die allenfalls mit einem (vereinbarten) Widerruf korrigierbar sind.

Siehe auch Rdn 219 ff., § 2 Rdn 785 f.

 

Rz. 196

Die Erledigungserklärung kann auch beiden Parteien bekannte Ansprüche umfassen, über deren Erlöschen vor und bei Vergleichsabschluss nicht ausdrücklich gesprochen wurde.[206]

 

Rz. 197

Vom eindeutigen Wortlaut einer Vereinbarung kann im Wege der Auslegung nur abgewichen werden, wenn die Parteien übereinstimmend etwas anderes vereinbaren wollten.[207]

[195] OLG Hamm v. 18.10.2000 – 13 U 115/00 – OLGR 2002, 67 = r+s 2001, 505; Zöller-Geimer, 32. Aufl. 2014, § 794 ZPO Rn 14a.
[196] BGH v. 19.5.1982 – IVb ZR 705/80 – MDR 1982, 1005 = NJW 1982, 2072; OLG Hamm v. 21.2.2005 – 13 U 25/04 – NJW-RR 2006, 65 = NJW-Spezial 2005, 544 = VersR 2006, 562; OLG Hamm v. 18.10.2000 – 13 U 115/00 – OLGR 2002, 67 = r+s 2001, 505.
[197] BGH v. 31.3.1993 – XII ZR 234/91 – FamRZ 1993, 945 = MDR 1993, 650 = NJW 1993, 1995 = Rpfleger 1993, 454; OLG Hamm v. 18.10.2000 – 13 U 115/00 – OLGR 2002, 67 = r+s 2001, 505.
[198] BGH v. 31.3.1993 – XII ZR 234/91 – FamRZ 1993, 945 = MDR 1993, 650 = NJW 1993, 1995 = Rpfleger 1993, 454; OLG Hamm v. 18.10.2000 – 13 U 115/00 – OLGR 2002, 67 = r+s 2001, 505; OLG Karlsruhe v. 19.4.2001 – 19 U 201/00 – r+s 2002, 329 = VersR 2002, 1113.
[199] KG v. 29.7.1988 – 1 W 2199/88 – NJW-RR 1988, 1406; OLG Frankfurt v. 22.9.1994 – 1 U 57/93 – VersR 1995, 1061 m.w.N.; Geigel-Bacher, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap. 40 Rn 57. Siehe auch OLG München v. 8.3.2002 – 10 U 4648/01 – r+s 2003, 215 = VersR 2003, 1591 Der BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 26.11.2002 – VI ZR 185/02; ein Vergleich kann nicht losgelöst vom zugrundeliegenden Rechtsstreit und Klagevortrag ausgelegt werden. Siehe zur Auslegung einer Abgeltungsklausel: BGH v. 11.5.1995 – VII ZR 116/94 – BauR 1995, 697 = MDR 1995, 890 = NJW-RR 1995, 1201 = VersR 1995, 1465 = WM 1995, 1545 = ZfBR 1995, 259; OLG Hamm v. 29.12.1997 – 6 U 80/97 – r+s 1998, 193; OLG Hamm v. 13.6.1997 – 20 U 74/96 – r+s 1998, 220 = VersR 1998, 1440 (Auch zur Abgrenzung zum Re...

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