Rz. 10
Bei einem schriftlichen Vorverfahren kann der Beklagte, jedenfalls wenn er innerhalb der Frist nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO seine Verteidigungsbereitschaft ohne einen auf Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag anzeigt, noch innerhalb der Frist zur Klageerwiderung "sofort" i.S.v. § 93 ZPO anerkennen.[13]
Rz. 11
Die bloße formularmäßig verfasste Verteidigungsanzeige steht einem sofortigen Anerkenntnis nicht entgegen.
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