Rz. 6
Schadenersatzrenten nach §§ 842 ff. BGB können zwar durch einstweilige Verfügung sichergestellt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn eine solche Absicherung zur Abwendung existenzgefährdender Nachteile für den Verletzten erforderlich ist.[9]
Rz. 7
Die Leistungsverfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S.v. § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten kann, er also in eine Notlage geraten ist, so dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist.[10]
Rz. 8
Die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II oder der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, beseitigt die Notlagesituation.[11]
Rz. 9
Der Verfügungsgrund fehlt, wenn die Notlage vom Geschädigten dadurch mitverursacht wurde, dass er schuldhaft die rechtzeitige Verfolgung von Ansprüchen im Wege des Klageverfahrens verabsäumte.[12]
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