Rz. 6

Schadenersatzrenten nach §§ 842 ff. BGB können zwar durch einstweilige Verfügung sichergestellt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn eine solche Absicherung zur Abwendung existenzgefährdender Nachteile für den Verletzten erforderlich ist.[9]

 

Rz. 7

Die Leistungsverfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S.v. § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten kann, er also in eine Notlage geraten ist, so dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist.[10]

 

Rz. 8

Die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II oder der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, beseitigt die Notlagesituation.[11]

 

Rz. 9

Der Verfügungsgrund fehlt, wenn die Notlage vom Geschädigten dadurch mitverursacht wurde, dass er schuldhaft die rechtzeitige Verfolgung von Ansprüchen im Wege des Klageverfahrens verabsäumte.[12]

[9] OLG Celle v. 23.2.1989 – 5 U 312/86 – VersR 1990, 212 = zfs 1990, 122; OLG Düsseldorf v. 13.10.1986 – 1 U 119/86 – VersR 1988, 803 = zfs 1988, 310; OLG Frankfurt v. 11.10.2006 – 19 W 51/06 – NJW 2007, 851 = OLGR 2007, 378 = zfs 2007, 503 (Anm. Diehl); OLG Saarbrücken v. 9.11.1999 – 4 U 489/99 – 181 – OLGR 2000, 244; LG Frankfurt v. 17.8.2009 – 2–23 O 140/09 – bld.de.
[10] OLG Düsseldorf v. 13.10.1986 – 1 U 119/86 – VersR 1988, 803 = zfs 1988, 310; OLG Frankfurt v. 11.10.2006 – 19 W 51/06 – NJW 2007, 851 = OLGR 2007, 378 = zfs 2007, 503 (Anm. Diehl).
[11] OLG Düsseldorf v. 15.5.2012 – 4 U 246/11 – jurisPR-VersR 12/2012 Anm. 4 (Anm. Jacob) = VersR 2012, 1378 (Der Erlass einer einstweiligen Leistungsverfügung scheidet bei einer privaten Krankentagegeldversicherung grundsätzlich aus, wenn die existenzielle Notlage des Versicherungsnehmers durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II abgewendet werden kann.); OLG Koblenz v. 17.9.2010 – 10 U 276/10 – VersR 2011, 1000 (Bei einer Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz über einen Zahlungsanspruch – hier: Krankentagegeld – genügt es für die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht, dass der Antragsteller die Leistung zur Bestreitung eines über die Sozialhilfe hinausgehenden Lebensunterhaltes benötigt. Ein Verfügungsgrund ist allenfalls dann gegeben, wenn der Antragsteller die Zahlung zur Abwendung einer gegenwärtigen oder künftigen Notlage benötigt, wobei eine solche Notlage nach den Regelsätzen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beurteilen ist. Besteht Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, muss sich der Antragsteller vorrangig auf diese Leistung verweisen lassen.); OLG München v. 24.2.2010 – 14 W 14/10 – VersR 2010, 755 (Eine Leistungsverfügung zugunsten des Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung auf vorläufige Leistung von Krankentagegeld kommt nur in Betracht, wenn er glaubhaft machen kann, keine Sozialleistungen zu erhalten oder trotz des Erhalts von Sozialleistungen zur Abwendung ganz erheblicher Nachteile auf zusätzliche Leistungen des Versicherers angewiesen zu sein. Da sich Kosten wie Mietkosten, Krankenkasse, Lebensversicherung, Autoversicherung, Steuern, Telefon und Strom üblicherweise leicht durch Vorlage entsprechender Verträge bzw. Rechnungen belegen lassen, ist eine eigene eidesstattliche Versicherung gerade zum Erreichen einer Leistungsverfügung als nicht hinreichend anzusehen.).
[12] OLG Frankfurt v. 11.10.2006 – 19 W 51/06 – NJW 2007, 851 = OLGR 2007, 378 = zfs 2007, 503 (Anm. Diehl).

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