Rz. 62

Ein verletztes Kind kann Ersatzansprüche wegen der Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit nur im Wege der Feststellung (außergerichtliches Anerkenntnis oder Feststellungsklage) geltend machen. Die Feststellung der Erstattungsfähigkeit eines zukünftigen Erwerbsschadens ist unzulässig, wenn bereits ein materieller Feststellungsanspruch tenoriert oder außergerichtlich anerkannt ist.[67]

 

Rz. 63

Eine Leistungsklage auf künftige Rentenzahlung ist vor dem (u.U. nur fiktiv zu ermittelnden) Eintritt ins erwerbsfähige Alter ausgeschlossen. Dies geschieht nicht zuletzt mit Rücksicht auf mögliche (u.U. bereits absehbare; allerdings noch nicht erfolgte) oder aber nur befürchtete Forderungsveränderungen und -berechtigungen (etwaige Forderungsübergänge).[68]

 

Rz. 64

Wird in einem Prozess eine zeitliche Begrenzung der Verdienstausfallrente (siehe Rdn 87) unterlassen, und lässt sich diese auch nicht aus den Entscheidungsgründen ableiten, kommt für den beklagten Ersatzpflichtigen nur die Berufung in Betracht. Eine spätere Abänderungsklage ist u.U. ohne Erfolg, da die Umstände der zeitlichen Begrenzung (wie das Erreichen der Lebensarbeitszeitgrenze) manchmal schon in der letzten mündlichen Verhandlung bekannt waren.[69]

[67] OLG Celle v. 7.10.2004 – 14 U 27/04 – NJW-Spezial 2006, 114 = NZV 2006, 95 = OLGR 2005, 22 = SP 2004, 407 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 15.3.2005 – VI ZR 278/04).
[68] OLG Köln v. 19.5.1988 – 7 U 139/87 – VersR 1988, 1185 = zfs 1989, 10; Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, 1. Aufl. 2013, § 2 Rn 132, 369; in diesem Sinne wohl auch Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 34 Rn 16.
[69] BGH v. 5.10.2010 – VI ZR 186/08 – FamRZ 2010, 1977 (nur Ls.) = GesR 2010, 685 = MDR 2010, 1381 = NJW 2011, 1148 (Anm. Schiemann) = NJW-Spezial 2010, 715 = NZV 2011, 79 = r+s 2010, 528 = SP 2010, 429 = SVR 2011, 64 = VersR 2010, 1607 = VRS 120, 143 = zfs 2011, 79.

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