Rz. 714

In der Praxis bedarf die einstweilige Verfügung häufig keiner Zwangsvollstreckung. Der Wahlvorstand hält sich von sich aus daran. Aber darauf sollte man sich als Anwalt des Antragstellers nicht verlassen, vor allem nicht in einem Fall wie dem Beispielsfall. Daher sind die folgenden Erwägungen zu berücksichtigen:

Die einstweilige Verfügung wird im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren von Amts wegen zugestellt (§ 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG). Nach überwiegender Auffassung muss sie daneben durch Parteizustellung in der maßgeblichen Monatsfrist vollzogen werden (§ 929 ZPO).[1525] Es reicht die Vollziehung einer abgekürzten Abschrift nach § 317 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Erteilung einer solchen abgekürzten Abschrift sollte, damit keine Zeit verloren geht, bereits in der Antragsschrift beantragt werden.

Die einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren ist sofort vollstreckbar. Dies auch dann, wenn Beschwerde eingelegt worden ist. Denn die aufschiebende Wirkung des § 87 Abs. 4 BetrVG lässt die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entfallen.[1526]

Wird dem Wahlvorstand vorgegeben, bestimmte Wahlhandlungen durchzuführen oder zu unterlassen, oder muss die Wahl abgebrochen und neu eingeleitet werden, so ist fraglich, wie die entsprechenden Beschlüsse vollstreckt werden. Die Vollstreckung richtet sich, abhängig von der Antragsart, nach §§ 888, 890 ZPO – aber gegen wen? Gegen den Wahlvorstand als solchen können – wie etwa auch gegen den Betriebsrat – mangels Vermögensfähigkeit solche Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen nicht vollstreckt werden.[1527] Es kommt daher nur eine Vollstreckung gegen den Vorsitzenden und die Mitglieder des Wahlvorstands in Betracht.[1528]

Manche Gerichte lehnen indes eine Vollstreckung gegen Mitglieder des Wahlvorstands grundsätzlich ab, weil die Wahrnehmung eines Ehrenamtes nicht mit vollstreckungsrechtlichen Sanktionen belegt werden dürfe.[1529] Andere Gerichte konstruieren die Vollstreckung über einen Wahlvorstandsbeschluss und § 894 ZPO.[1530] Wieder andere Gerichte halten nur Zwangshaft, nicht aber Zwangsgeld für zulässig.[1531] Diese Einschränkungen überzeugen nicht. Auch Mitglieder eines Ehrenamtes müssen sich an Gerichtsentscheidungen halten; dazu können sie mit den prozessual zulässigen Mitteln, eben Zwangsgeld und Zwangshaft, gezwungen werden. Und eine Vollstreckung über § 894 ZPO hilft nicht, wenn der Wahlvorstand trotz fingierten Wahlabbruchbeschlusses gleichwohl die Wahl fortsetzt.

Allerdings ist eine Vollstreckung gegen Vorsitzenden und Mitglieder des Wahlvorstands schwierig, wenn der Titel nur gegen den Wahlvorstand gerichtet ist. Ob in einem solchen Fall eine Umschreibung des Titels auf ein Wahlvorstandsmitglied oder die Vollstreckungsklausel gegen ein Wahlvorstandsmitglied möglich ist, ist streitig.[1532] Um sicher zu gehen, sollte sich der Antrag im Erkenntnisverfahren nicht nur gegen den Wahlvorstand, sondern auch gegen dessen Vorsitzenden und die übrigen Wahlvorstandsmitglieder richten.[1533]

Soweit das Bundesarbeitsgericht in manchen Entscheidungen eine Vollstreckung gegen Betriebsratsmitglieder ablehnt und deshalb Feststellungsverfügungen zulässt,[1534] kann dies nicht auf die hiesige Fall­konstellation übertragen werden. Das Bundesarbeitsgericht stellt in diesen Fällen nämlich auf den Vorrang des Amtsenthebungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG ab. Ein solches Amtsenthebungsverfahren gibt es aber für einen Wahlvorstand nicht. Schließlich ist auf die Lösung hinzuweisen, wonach zumindest der Abbruch der Betriebsratswahl durch richterlichen Gestaltungsakt erfolgt.[1535] Dann bedarf es auch keiner Vollstreckungshandlungen mehr.

[1525] Hess. LAG 20.10.1990 – 5 TaBVGa 171/89, NZA 1991, 30; NK-GA/Schoob, § 85 ArbGG Rn 19 f.; Schwab/Weth, ArbGG, § 85 Rn 76; a.M. LAG Hamm 7.8.1987 – 8 Sa 1369/86, NZA 1987, 825.
[1526] LAG Berlin 12.11.2003 – 3 Ta 2142/03, BeckRS 2003, 30454064.
[1527] BAG 28.5.2014 – 7 ABR 36/12, NZA 2014, 1213; LAG Baden-Württemberg 26.3.1996 – 7 TaBV 1/96, DB 1996, 2084, 2085; NK-GA/Schoob, § 85 ArbGG Rn 8; ErfK/Koch, § 85 ArbGG Rn 2; Schwab/Weth § 85 ArbGG Rn 31.
[1528] Schwab/Weth, ArbGG, § 85 Rn 31 ff.; vgl. auch Düwell/Lipke/Koch, § 85 ArbGG Rn 13 ff.; Heider, NZA 2010, 488, 491.
[1529] Sächsisches LAG 19.4.2006 – 8 TaBV 10/06, juris.
[1530] LAG München 16.6.2008 – 11 TaBV 50/08, BeckRS 2009, 67638; zur Vollstreckung nach § 894 ZPO, wenn es um einen konkreten Beschluss des Betriebsrats (oder Wahlvorstandes) geht, vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 85 Rn 34; Germelmann u.a./Spinner, § 85 ArbGG Rn 19.
[1531] LAG Berlin, 26.3.1984 – 9 TaBV 4/84, NZA 1984, 333.
[1532] Zum Streitstand: Germelmann u.a./Spinner, § 85 ArbGG Rn 17 ff.; Schwab/Weth, in: Schwab/Weth, ArbGG, § 85 Rn 32 ff.; ­Pfrogner, RdA 2016, 161, 163; vgl. auch BAG 28.5.2014 – 7 ABR 36/12, NZA 2014, 1213, 1215, im Hinblick auf Unterlassungsverfügungen; BAG 23.10.2019 – 7 ABR 7/18, ArbRB 2020, 141 im Hinblick auf unvertretbare Handlung.
[1533] Vgl. HWK/Treber, § 85 ArbGG Rn 6; Schwab/Weth, in: Schwab/Weth, ArbGG, § 85 ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge