Rz. 680
Im einstweiligen Rechtsschutz kommen Sicherungsverfügungen nach § 935 ZPO und Regelungsverfügungen nach § 940 ZPO in Betracht, die beide vorläufigen Charakter haben.[1432] Begrifflich beinhalten Sicherungsverfügungen keine Erfüllung, während mit Hilfe der Regelungsverfügung z.B. Unterlassungsansprüche wenigstens zeitweise erfüllt werden können. In der Praxis muss i.d.R. nicht zwischen den beiden Verfügungsarten unterschieden werden. Unterlassungsverfügungen kommen auch dann in Betracht, wenn materiellrechtlich kein Unterlassungsanspruch besteht.[1433] Ein wichtiger Anwendungsfall hierfür ist gegeben, wenn man einen materiellrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Betriebsänderungen ablehnt.[1434] Leistungsverfügungen, die ganz oder teilweise zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen (Befriedigungsverfügung), sind zulässig, jedoch nur unter strengen Anforderungen,[1435] wobei die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eine maßgebliche Rolle spielen.[1436] Nur bei einer solchen Befriedigungsverfügung – zu der die Unterlassungsverfügung in der Regel nicht gehört, – ist die Entscheidung von einer Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten abhängig.[1437]
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