Rz. 351

Ordnungsgeld wird verhängt, wenn der Arbeitgeber gegen die Verpflichtung verstößt, eine Handlung zu unterlassen oder zu dulden. Anders als im Erkenntnisverfahren ist hierbei ein Verschulden des Arbeitgebers notwendig, das jedoch auch in einfacher Fahrlässigkeit bestehen kann[823] und im Antrag oft nicht ausdrücklich thematisiert wird.

Das Ordnungsgeld ist vorher anzudrohen. Die Androhung kann aber bereits mit dem arbeitsgerichtlichen Beschluss im Erkenntnisverfahren verbunden werden, sodass ein entsprechender Antrag grundsätzlich zu empfehlen ist.[824] Die Höhe des Ordnungsgeldes muss im Antrag nicht benannt werden. Insofern reicht der Hinweis auf das Höchstmaß des Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 EUR.

[823] Fitting u.a., § 23 Rn 84.
[824] Fitting u.a., § 23 Rn 72, 79.

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