Rz. 154

Der Antrag des Berufungsbeklagten lautet dahin, die Berufung des Berufungsklägers zurückzuweisen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift beantwortet werden, § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG (Berufungserwiderung). Diese Frist kann wie die Frist zur Berufungsbegründung einmal auf Antrag verlängert werden, § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG. Für die Fristberechnung und die Fristverlängerung gelten die Ausführungen zur Berufungsbegründung entsprechend. Wird die Berufungserwiderungsfrist versäumt, droht dem Berufungsbeklagten die Zurückweisung neuen Vorbringens als verspätet, § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG.[362] Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel werden nur zugelassen, wenn dadurch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der im ersten Rechtszug erfolgreiche Berufungsbeklagte kann seine Klage im Berufungsrechtszug nur im Wege der Anschlussberufung erweitern.[363] Die Anschlussberufung ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG (siehe Rdn 163).

[362] BAG 5.9.1985 – 6 AZR 216/81, EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 7.

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