Rz. 302

Zu den zur Verfügung zu stellenden Sachmitteln gehört weiterhin die Fachliteratur. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat arbeits- und sozialrechtliche Gesetzessammlungen, die wichtigsten einschlägigen Gesetzestexte, Kommentare, Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Tarifverträge, Fachzeitschriften und Entscheidungssammlungen zur Verfügung zu stellen.[679] Ob dem Betriebsrat eigene Fachliteratur zur Verfügung gestellt wird oder lediglich die Mitbenutzung der im Betrieb vorhandenen Literatur eingeräumt wird, hängt von Art und Umfang der zu erledigenden Aufgaben unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten ab.[680] Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetzestexte, wie sie in den gängigen Taschenbuchausgaben enthalten sind, sind jedem Betriebsratsmitglied zu überlassen.[681] Gleiches gilt – auch in Kleinbetrieben – für die Überlassung eines aktuellen Kommentars zum Betriebsverfassungsgesetz.[682] Dabei darf der Betriebsrat bei der Auswahl des Kommentars oder der Fachzeitschrift ein bestimmtes Werk bevorzugen.[683] Der Arbeitgeber kann beispielsweise ein Abonnement der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb nicht ablehnen, weil die im gewerkschaftseigenen Verlag erscheint.[684] Der Bezug einer Fachzeitschrift kann auch verlangt werden, wenn dem Betriebsrat ein unbeschränkter Internetzugang zur Verfügung steht.[685] In mittleren und größeren Betrieben kann der Betriebsrat unter Umständen auch kommentierte Ausgaben der wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze verlangen.[686] Dem Betriebsrat ist jedoch zuzumuten, eine bereits angekündigte Neuauflage der verlangten Literatur abzuwarten, wenn zu vermuten ist, dass die Neuauflage erhebliche, aktualisierte Änderungen enthält und das Abweichen bis zum Erscheinen die Arbeit des Betriebsrats nicht über Gebühr erschwert.[687] Zu der erforderlichen Literatur gehört dagegen nicht der regelmäßige Bezug der Tagespresse.[688] Gleiches gilt für die Lohnabzugstabelle oder einen Kommentar zum Lohnsteuerrecht, da die Kontrolle des Lohnsteuerabzugs nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats zählt.[689]

[679] BAG 21.4.1983 – 6 ABR 70/82, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972; BAG 29.11.1989 – 7 ABR 42/89, AP Nr. 32 zu § 40 BetrVG 1972; BAG 25.1.1995 – 7 ABR 37/94, AP Nr. 46 zu § 40 BetrVG 1972.
[680] BAG 21.4.1983 – 6 ABR 70/82, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972; BAG 26.10.1994 – 7 ABR 15/94, AP Nr. 43 zu § 40 BetrVG 1972.
[682] BAG 26.10.1994 – 7 ABR 15/94, AP Nr. 43 zu § 40 BetrVG 1972; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 120.
[683] BAG 26.10.1994 – 7 ABR 15/94, AP Nr. 43 zu § 40 BetrVG 1972; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 120.
[687] LAG Bremen 3.5.1996 – 4 TaBV 46/95 und 20/96, NZA 1996, 1288.
[688] BAG 29.11.1989 – 7 ABR 42/89, AP Nr. 32 zu § 40 BetrVG 1972.

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