Rz. 271
Das "Wahlverfahren" ist durch Verstöße gegen die §§ 9 bis 18, 20 BetrVG und die Normen der Wahlordnung betroffen.[527] Als in der Praxis häufig auftretende Verstöße sind hier beispielhaft zu nennen:
▪ | Wahl einer fehlerhaften Anzahl von Betriebsratsmitgliedern (§ 9 BetrVG):[528]
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▪ | Verkennung des Betriebsbegriffs[535] | ||||||||||||
▪ | Betriebsratswahl auf Grundlage eines unwirksamen Tarifvertrages über vom Gesetz abweichende Arbeitnehmerstrukturen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG[536] | ||||||||||||
▪ | Fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands[537] | ||||||||||||
▪ | Mängel des Wahlausschreibens und der Wählerliste:
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▪ | Mängel der Wahlvorschläge:
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▪ | Verstoß gegen die Grundsätze geheimer, unmittelbarer, freier und allgemeiner Wahl[546]
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▪ | Fehlerhafte Feststellung des Wahlergebnisses:
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▪ | Verstoß gegen das Wahlbeeinflussungsverbot des § 20 Abs. 2 BetrVG[556]
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