Rz. 709
Sehr zurückhaltend ist die Rechtsprechung bei Feststellungsanträgen im Wege der einstweiligen Verfügung.[1500] Diese Zurückhaltung ist durchaus verständlich:[1501] Zum einen ist eine solche feststellende einstweilige Verfügung nicht erforderlich, da Leistungsanträge gestellt werden können (Korrektur eines Fehlers, Abbruch und Neueinleitung der Wahl). Zum anderen ist eine solche feststellende einstweilige Verfügung nicht vollstreckbar und führt damit nicht zu effektivem Rechtsschutz. Ausnahmsweise kann aber doch eine Feststellungsverfügung gerechtfertigt sein. Etwa wenn der Beschluss des Betriebsrats zur Einsetzung des Wahlvorstands unwirksam ist, weil entgegen § 16 Abs. 1 BetrVG mehr als drei Wahlvorstandsmitglieder bestellt worden sind.[1502] In diesem Fall ist allerdings fraglich, ob die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG einzuhalten ist.[1503] Zudem ist offen, ob sich dies mit der restriktiven Linie des BAG verträgt (siehe dazu Rdn 705).
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