Rz. 709

Sehr zurückhaltend ist die Rechtsprechung bei Feststellungsanträgen im Wege der einstweiligen Verfügung.[1500] Diese Zurückhaltung ist durchaus verständlich:[1501] Zum einen ist eine solche feststellende einstweilige Verfügung nicht erforderlich, da Leistungsanträge gestellt werden können (Korrektur eines Fehlers, Abbruch und Neueinleitung der Wahl). Zum anderen ist eine solche feststellende einstweilige Verfügung nicht vollstreckbar und führt damit nicht zu effektivem Rechtsschutz. Ausnahmsweise kann aber doch eine Feststellungsverfügung gerechtfertigt sein. Etwa wenn der Beschluss des Betriebsrats zur Einsetzung des Wahlvorstands unwirksam ist, weil entgegen § 16 Abs. 1 BetrVG mehr als drei Wahlvorstandsmitglieder bestellt worden sind.[1502] In diesem Fall ist allerdings fraglich, ob die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG einzuhalten ist.[1503] Zudem ist offen, ob sich dies mit der restriktiven Linie des BAG verträgt (siehe dazu Rdn 705).

[1500] Beispiel: LAG Baden-Württemberg 6.3.2006 – 13 TaBV 4/06, BeckRS 2006, 42300; Hessisches LAG 3.9.2018 – 16 TaBVGa86/18, BeckRS 2018, 27170; vgl. aber BAG 28.5.2014 – 7 ABR 36/12, NZA 2014, 1213, 1215: Feststellungsverfügung kann zulässig sein, wenn eine Unterlassungsverfügung unzulässig ist.
[1501] Zum Folgenden Rieble/Triskatis, NZA 2006, 233, 236.
[1502] LAG Nürnberg 30.3.2006 – 6 TaBV 19/06, AE 2007, 167; LAG Nürnberg 15.5.2006 – 2 TaBV 29/06, BeckRS 2008, 67612; ArbG Braunschweig 24.6.2008 – 8 BVGa 1/08, BeckRS 2008, 55804; Wichert, AuA 2010, 148, 150; a.M. GK-BetrVG/Kreutz, § 18 Rn 106 (aus prozessualen Gründen kein Feststellungs-, sondern ein Leistungsantrag).
[1503] Offen gelassen von ArbG Braunschweig 24.6.2008 – 8 BVGa 1/08, BeckRS 2008, 55804.

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