Rz. 466

Die Anzahl der Beisitzer wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Streitgegenstandes und der absehbaren personellen, räumlichen und sachlichen Auswirkungen des Einigungsstellenverfahrens festgelegt.[1054] An die Vorschläge der Beteiligten ist das Gericht insoweit gebunden, als es die ­beantragte Zahl der Beisitzer nicht überschreiten darf; im Übrigen steht auch diese Entscheidung im Ermessen des Gerichts.[1055]

Umstritten ist, ob eine Besetzung mit zwei Besitzern als Regelbesetzung anzusehen ist, so dass eine Abweichung von dieser Zahl besonderer Gründe bedarf.[1056] Da mit einer hohen Anzahl von Beisitzern regelmäßig zusätzliche Kosten des Arbeitgebers verbunden sind, und weil mit ihr im Regelfall eine Minderung der Effizienz des Verfahrens einhergeht, ist dies zu bejahen. Die Festsetzung von mehr als zwei Beisitzern je Betriebspartner entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn der Regelungsgegenstand eine besondere, über die normalen Verhältnisse hinausgehende Komplexität aufweist.[1057]

Die Betriebspartner haben die alleinige Kompetenz über die Auswahl der Beisitzer. Eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts ist unzulässig.[1058]

[1054] Vgl. DKKW/Berg, § 76 BetrVG Rn 84.
[1055] Siehe LAG Baden-Württemberg 26.6.2002 – 9 TaBV 3/02, NZA-RR 2002, 523; ErfK/Koch, § 100 ArbGG Rn 6.
[1056] Herrschende Meinung vgl. LAG Berlin 12.9.2001 – 4 TaBV 1436/01, NZA-RR 2002, 25; LAG Bremen 2.7.1982 – 1 TaBV 7/82, AuR 1983, 28; LAG Hessen 22.11.1994, LAGE Nr. 43 zu § 76 BetrVG 1972; ErfK/Koch, § 100 ArbGG Rn 6; mit ausführlicher Darstellung des Streitstandes Schwab/Weth/Walker, § 100 ArbGG Rn 56; a.A. DKKW/Berg, § 76 BetrVG Rn 84, 27 m.w.N.
[1057] Ebenso Germelmann u.a./Schlewing, § 100 ArbGG Rn 30; Schwab/Weth/Walker, § 100 ArbGG Rn 56.
[1058] Siehe DKKW/Berg, § 76 BetrVG Rn 85; Richardi/Maschmann, § 76 BetrVG Rn 46.

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