Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 685
In Hinblick auf den Antrag, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist zu bedenken, dass der Antragsteller in einem solchen Fall ein höheres Risiko des Unterliegens tragen kann als bei einer mündlichen Anhörung. Denn nur hierbei gibt es die Möglichkeit, Vortrag zu substantiieren oder unstreitig zu stellen, Beweise zu ergänzen (zum Beispiel durch einen mitgebrachten Zeugen, § 294 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO!), Anträge an die Rechtsauffassung des Gerichts anzupassen oder einen Prozessvergleich protokollieren zu lassen. Auf diese Vorteile sollte nur mit Bedacht verzichtet werden. Zudem ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erst möglich, wenn eine schriftliche eidesstattliche Versicherung der entscheidenden Tatsachen (sofern diese dem Gericht nicht ausnahmsweise schon bekannt sind) dem Gericht im Original zur Verfügung gestellt wird.
Sinnvoller als der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann die Abkürzung der dreitägigen Ladungsfrist des § 217 ZPO nach § 226 Abs. 1 ZPO sein. Sie ist nur auf Antrag möglich. Die einwöchige Einlassungsfrist zwischen Zustellung der Antragsschrift und mündlicher Verhandlung (§ 47 Abs. 1 ArbGG, lex specialis zu § 274 Abs. 3 ZPO) ist im Eilverfahren nicht anwendbar.
Selbst wenn möglicherweise mit Rücksicht auf § 935 ZPO von der Glaubhaftmachung der Gefährdung des reklamierten Rechts abgesehen werden kann, so ist jedenfalls vollen Umfangs das Bestehen des Mitbestimmungsrechts glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung durch Urkunden ist erforderlich, die Urkunden entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen.