Rz. 482

Die Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Eine Fristversäumung führt also nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags, sondern zur von Amts wegen zu beachtenden Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsauftrags und ggf. zur Unbegründetheit des Antrags. Der Antrag kann im Fall der Fristversäumung nicht mehr auf die Rüge einer Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle, sondern lediglich auf Rechtsverstöße des Einigungsstellenspruchs gestützt werden.[1110]

Die Frist beginnt – für Arbeitgeber und Betriebsrat je gesondert[1111] – mit dem Tag der Zuleitung des Beschlusses der Einigungsstelle an die jeweilige Betriebspartei.[1112] Das Fristende bestimmt sich nach § 193 BGB. Es handelt sich um eine Notfrist; eine Fristverlängerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher ausgeschlossen.[1113]

Rechtsverstöße können im Grundsatz fristungebunden gerügt werden;[1114] bei zu langem Zuwarten und Setzung eines Vertrauenstatbestands kommt allerdings eine Verwirkung des Anfechtungsrechts in Betracht.[1115]

[1110] LAG Berlin-Brandenburg 7.7.2016 – 21 TaBV 195/16, NZA-RR 2016, 644 Rn 46; GK-BetrVG/Jacobs, § 76 Rn 162; DKKW/Berg, § 76 BetrVG Rn 148; ErfK/Kania, § 76 BetrVG Rn 28.
[1111] GK-BetrVG/Jacobs, § 76 Rn 165.
[1112] Zu Fristbeginn und Fristberechnung ausführlich GK-BetrVG/Jacobs, § 76 Rn 165.
[1113] BAG 26.5.1988 – 1 ABR 11/87, NZA 1989, 26 mit Hinweis auf den Charakter als materiell-rechtliche Ausschlussfrist; Fitting u.a., § 76 BetrVG Rn 159; GK-BetrVG/Kreutz/Jacobs, § 76 Rn 160.
[1114] BAG 26.5.1988 – 1 ABR 11/87, NZA 1989, 26; BAG 23.4.1985 – 1 ABR 3/81, AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972; Richardi/Maschmann, § 76 BetrVG Rn 128; GK-BetrVG/Jacobs, § 76 Rn 163; Fitting u.a., § 76 BetrVG Rn 148.
[1115] So auch Schönfeld, NZA 1988, Beilage 4, S. 4 f.

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