Rz. 465

Wird der Antrag nicht als unzulässig oder als wegen offensichtlicher Unzuständigkeit unbegründet zurückgewiesen, hat das Gericht den Vorsitzenden der Einigungsstelle – sofern beantragt – zu bestellen. Die Auswahl des Vorsitzenden liegt im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung ist das Gericht jedoch an mehrere Auswahlbeschränkungen gebunden.

Nach § 100 Abs. 1 S. 5 ArbGG darf ein Richter nur zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Einigungsstellenspruchs befasst sein wird. Die Richter der örtlichen Arbeitsgerichtsbarkeit scheiden daher aus, es sei denn der Geschäftsverteilungsplan enthält Regeln zum Einigungsstellenvorsitz und definiert diesen als Verhinderungsfall.[1047]

Der Vorsitzende muss unparteiisch sein (§ 76 Abs. 2 S. 1, 2 BetrVG).[1048] Weitere ungeschriebene Voraussetzung ist eine hinreichende Sach- und Rechtskunde.[1049] Dass eine Person bereits mehrfach eine Einigungsstelle – insbesondere im betroffenen Unternehmen – geleitet hat, kann deren Eignungsgrad verstärken.[1050]

An die Anträge der Parteien ist das Gericht grundsätzlich nicht gebunden.[1051] Das Auswahlermessen des Gerichts ist jedoch eingeschränkt, wenn gegen die vom Antragsteller vorgeschlagene Person vom anderen Beteiligten keine oder keine nachvollziehbaren Bedenken geäußert werden und sich dem Gericht auch keine Bedenken aufdrängen.[1052] In der Praxis folgen die Gerichte regelmäßig dem Vorschlag einer der Parteien. Es ist daher empfehlenswert, den eigenen Vorschlag ausführlich zu begründen und den Vorschlag der Gegenseite nicht lediglich schlagwortartig ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe abzulehnen.[1053]

[1047] Vgl. LAG Kiel 22.6.1989, LAGE Nr. 17 zu § 98 ArbGG 1979; Schwab/Weth/Walker, § 100 ArbGG Rn 49.
[1048] Ungeeignet sind daher Repräsentanten der Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände; vgl. Schwab/Weth/Walker, § 100 ArbGG Rn 47.
[1051] Vgl. Bauer u.a./Diller, Kap. 44 Muster 2 Fn 9; vgl. auch LAG Baden-Württemberg 26.6.2002 – 9 TaBV 3/02, NZA-RR 2002, 523.
[1053] Vgl. dazu LAG Schleswig-Holstein 22.6.1989 – 6 TaBV 23/89, LAGE Nr. 17 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Nürnberg 2.7.2004 – 7 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 100; ErfK/Koch, §100 ArbGG Rn 5.

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