Rz. 136

Die Berufung ist nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger beschwert ist. Eine Beschwer ist gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung hinter den vom Berufungskläger zuletzt gestellten Anträgen zurückbleibt, ihm also weniger zugesprochen worden ist, als er beantragt hat (sog. formelle Beschwer). Die klagende Partei muss ihr vom Arbeitsgericht abgewiesenes Begehren zumindest teilweise weiterverfolgen; Eine Klageerweiterung oder Klageänderung kann nicht alleiniges Rechtsschutzziel sein.[310] Bei der beklagten Partei genügt die sog. materielle Beschwer, die gegeben ist, wenn sie mit der Berufung eine zu ihren Gunsten abweichende Entscheidung begehrt.[311]

 

Rz. 137

Der Beschwerdewert stimmt nicht immer mit dem im arbeitsgerichtlichen Urteil festgesetzten Streitwert überein. Entscheidend ist der Antrag des Berufungsklägers. Es kommt darauf an, wie weit das erstinstanzliche Urteil bei Einlegung der Berufung hinter dem in erster Instanz gestellten Antrag zurückbleibt. Allerdings kann der Beschwerdewert regelmäßig nicht höher sein, als der im Urteil des Arbeitsgerichts – zutreffend – festgesetzte Streitwert.[312]

 

Hinweis

Verändert sich der Beschwerdewert nach Einlegung der Berufung (z.B. durch teilweise Rücknahme der Berufung), kann die Berufung unzulässig werden, wenn der Wert unter die Rechtsmittelgrenze (600 EUR) fällt.[313] Dies hat der Berufungsführer unbedingt zu beachten.

[311] BAG 19.11.1985 – 1 ABR 37/83, NZA 1986, 480 – auch wenn das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig und nicht als unbegründet abgewiesen hat.
[312] BAG 13.1.1988 – 5 AZR 410/87, AP Nr. 11 zu § 64 ArbGG 1979; BAG 27.5.1994 – 5 AZB 3/94, AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge