Rz. 149

Die Berufung muss innerhalb von zwei Monaten begründet werden, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG (Berufungsbegründungsfrist). Die nicht fristgemäß begründete Berufung ist unzulässig. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens aber nach Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung, § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Für die Fristberechnung sind die § 222 ZPO, §§ 187 f. BGB maßgeblich. Die Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden ist, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Berufungsfrist. Für die Bestimmung des Fristbeginns, des rechtzeitigen Eingangs der Begründungsschrift, ihre Unterzeichnung und für die Besonderheiten bei Übermittlung durch elektronische Kommunikationsmittel kann daher auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe Rdn 138 ff.).

 

Rz. 150

Die Berufungsbegründungsfrist ist keine Notfrist. Sie kann gem. § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG auf Antrag einmal verlängert werden, wenn dadurch keine Verzögerung droht und der Fristverlängerungsantrag auf erhebliche Gründe gestützt wird. Eine mehrmalige Fristverlängerung ist grds. nicht zulässig und deshalb unwirksam.[345] In der Praxis wird die Frist regelmäßig um bis zu einen Monat verlängert. Eine Mindest- oder Höchstfrist ergibt sich aus § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG jedoch nicht.[346] Ausnahmsweise kann auch eine weitergehende Fristverlängerung – etwa bei schwebenden Vergleichsverhandlungen – zulässig sein. Darauf ist im Antrag ausdrücklich hinzuweisen, möglichst mit einer entsprechenden Bestätigung der Gegenseite. Welche Anforderungen die Begründung des Fristverlängerungsantrags im Übrigen erfüllen muss, hängt von den Üblichkeiten im jeweiligen LAG-Bezirk ab. Vielfach geben sich die Gerichte mit einer formelhaften Begründung zufrieden, die auf hohe Arbeitsbelastung, Krankheit, Urlaub während des Fristlaufs oder Häufung von Fristsachen hinweist. Besteht eine solche Praxis, kann der die Fristverlängerung beantragende Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass seinem nur kursorisch begründeten Antrag entsprochen wird.[347] Er darf dagegen nicht ohne Weiteres mit einer Fristverlängerung rechnen, wenn in dem Gerichtsbezirk eine strengere Praxis besteht oder das Gericht ausdrücklich die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für den Verlängerungsantrag verlangt hat. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte vor Fristablauf erkundigt, ob seinem Antrag entsprochen wird. Anderenfalls riskiert er, dass bei abgelehntem Verlängerungsantrag die Verspätung auf sein Verschulden zurückgeführt und eine Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO abgelehnt wird.[348] Der Fristverlängerungsantrag muss in jedem Fall innerhalb der laufenden Frist bei Gericht eingehen. Eine Bescheidung ist auch danach noch möglich.

[345] BAG 13.9.1995 – 2 AZR 855/94, EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 22; BAG 6.12.1994 – 1 ABR 34/94, EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 20.
[346] BAG 16.7.2008 – 7 ABR 13/07, NZA 2009, 202; ErfK/Koch, § 66 Rn 18; Schwab/Weth/Schwab, § 66 Rn 81.
[347] BAG 4.2.1994 – 8 AZB 16/93, EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 17.
[348] BAG 27.9.1994 – 2 AZB 18/94, EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 18.

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