Rz. 530

Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bereits in der Beschwerdeschrift begründen, was dann innerhalb der Beschwerdefrist geschehen muss. Will er die Beschwerde nicht sogleich begründen (siehe Rdn 516), muss er die Beschwerdebegründungsfrist beachten. Die Beschwerde ist dann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Arbeitsgerichts zu begründen, § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Anders als bei der Beschwerdeeinlegung kommt hier eine Fristverlängerung in Betracht. Die Beschwerdebegründungsfrist kann auf Antrag einmal verlängert werden. Eine mehrmalige Verlängerung scheidet aus, auch wenn die Monatsgrenze (insgesamt) nicht überschritten wird.[1200] Die verspätet begründete Beschwerde ist unzulässig. Deshalb ist unbedingt darauf zu achten, dass der Fristverlängerungsantrag noch innerhalb der Begründungsfrist beim LAG eingeht. Über ihn kann wirksam auch noch nach Ablauf der Frist entschieden werden. Grundsätzlich sind die Verlängerungsgründe darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Entscheidung des Vorsitzenden über den Verlängerungsantrag ist nach § 90 Abs. 3 ArbGG unanfechtbar.

[1200] BAG 6.12.1994 – 1 ABR 34/94, AP Nr. 7 zu § 66 ArbGG 1979.

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