Rz. 499

Die Anordnung von Überstunden[1159] ist ein in der Praxis häufiger Anlass, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geltend zu machen. Folgendes Muster betrifft unterschiedliche Teilaspekte: die Höchstgrenzen eines Gleitzeitkontos, den täglichen Arbeitszeitrahmen und die vereinbarte (und gesetzliche) Höchstgrenze der täglichen Arbeitsleistung. Grundlage ist eine Betriebsvereinbarung, die ihrerseits einen Tarifvertrag umsetzt.[1160] Die Unterlassungsansprüche ergeben sich unmittelbar aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG (Durchführungsanspruch), zugleich aber auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, weil der mitbestimmte Regelungsrahmen überschritten worden ist. Allein auf die gleichzeitig verletzte Vorschrift des § 3 ArbZG könnte sich der Betriebsrat jedoch nicht als Anspruchsgrundlage für seinen Unterlassungsanspruch stützen (wegen dringender Fälle und der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung siehe Rdn 673 ff.).

[1159] Der praktisch häufig gleichbedeutend gebrauchte Begriff Mehrarbeit stammt historisch aus dem Arbeitsschutzrecht und wird teilweise nach wie vor abweichend benutzt, siehe GK-BetrVG/Wiese, § 87 Rn 420 f.
[1160] Nur selten schließen Tarifverträge durch eigene Detailregelungen die Mitbestimmung völlig aus.

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