Rz. 486

Der Unterlassungsanspruch setzt ein Verhalten des Arbeitgebers voraus, durch das ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegenwärtig oder künftig verletzt wird. Zu prüfen ist erstens die Mitbestimmungswidrigkeit eines Verhaltens und zweitens eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr. Im Gegensatz zum Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG, der einen bereits begangenen groben Verstoß voraussetzt, kann der allgemeine Unterlassungsanspruch auch rein vorbeugend sein. Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 1004, 823 BGB gibt es auch einen Beseitigungsanspruch in Bezug auf bereits eingetretene Folgen mitbestimmungswidrigen Verhaltens.[1122]

[1122] BAG 16.6.1998 – 1 ABR 68/97, AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz (Herausnahme von Anweisungen aus einem Handbuch); GK-BetrVG/Wiese/Gutzeit, § 87 Rn 1111; DKKW/Klebe, § 87 Rn 392; Fitting u.a., § 87 BetrVG Rn 597.

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