Rz. 78

Nach Erhalt der Kündigungsschutzklage sollte zunächst – unabhängig vom Vorbringen in der Klageschrift – geprüft werden, ob die angegriffene Kündigung unter offensichtlichen Mängeln leidet. In Betracht kommen insbesondere die fehlende Anhörung des Betriebs- oder Personalrats (§§ 102 BetrVG, 75 BPersVG), ein Verstoß gegen Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes (§ 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 15 KSchG, § 168 SGB IX), eine berechtigte Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB[173] oder die Missachtung des Schriftformerfordernisses (§ 623 BGB). Liegt ein solcher Mangel vor, so sollte die Kündigung erneut ausgesprochen werden.[174]

 

Rz. 79

 

Praxishinweis

Wird eine neue Kündigung ausgesprochen, so ist zuvor erneut der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Das gilt selbst, wenn die Kündigung nur wegen formeller Mängel (etwa einer Zurückweisung nach § 174 BGB) nochmals ausgesprochen wird.

 

Rz. 80

Geprüft werden sollte auch, ob die Kündigungsschutzklage selber an offensichtlichen Mängeln leidet. Die Einhaltung der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist gemäß § 4 KSchG hat das Gericht zwar von Amts wegen zu prüfen, andere Fehler können jedoch durch rügelose Einlassung geheilt werden.[175]

[173] Die Zurückweisung ist nur wirksam, wenn sie unverzüglich erfolgt. Nach aktueller BAG-Rechtsprechung ist dies nur dann der Fall, wenn sie innerhalb einer Woche ab Kenntnis der fehlenden Vollmachtsvorlagen erfolgt, vgl. BAG 8.12.2011 – 6 AZR 354/10, NZA 2012, 495.
[174] Vgl. Kleinmann/Meyer-Renkes, Rn 742.
[175] Dies gilt zum Beispiel für die nur mittels Paraphe unterzeichnete Kündigungsschutzklage. Dieser Mangel kann gemäß § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung geheilt werden, vgl. LAG Baden-Württemberg 20.2.2013 – 4 Sa 93/12, BeckRS 2013, 67501. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift, vgl. BAG 25.2.2015 – 5 AZR 849/13, NZA 2015, 701.

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