Rz. 78
Nach Erhalt der Kündigungsschutzklage sollte zunächst – unabhängig vom Vorbringen in der Klageschrift – geprüft werden, ob die angegriffene Kündigung unter offensichtlichen Mängeln leidet. In Betracht kommen insbesondere die fehlende Anhörung des Betriebs- oder Personalrats (§§ 102 BetrVG, 75 BPersVG), ein Verstoß gegen Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes (§ 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 15 KSchG, § 168 SGB IX), eine berechtigte Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB[173] oder die Missachtung des Schriftformerfordernisses (§ 623 BGB). Liegt ein solcher Mangel vor, so sollte die Kündigung erneut ausgesprochen werden.[174]
Rz. 79
Praxishinweis
Wird eine neue Kündigung ausgesprochen, so ist zuvor erneut der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Das gilt selbst, wenn die Kündigung nur wegen formeller Mängel (etwa einer Zurückweisung nach § 174 BGB) nochmals ausgesprochen wird.
Rz. 80
Geprüft werden sollte auch, ob die Kündigungsschutzklage selber an offensichtlichen Mängeln leidet. Die Einhaltung der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist gemäß § 4 KSchG hat das Gericht zwar von Amts wegen zu prüfen, andere Fehler können jedoch durch rügelose Einlassung geheilt werden.[175]
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