Rz. 574

Bei der Vollstreckung von Zahlungstiteln kann die bestehende Vermögenslosigkeit des Arbeitnehmers einen nicht zu ersetzenden Nachteil begründen, wenn etwa mit einer Rückzahlung im Falle der Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung nicht zu rechnen ist[1266] Gleiches gilt bei absehbaren Existenzgefährdungen des Schuldners etwa im Falle einer drohenden Einstellung des Betriebs.[1267] Außerdem kommt ein nicht zu ersetzender Nachteil in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Vollstreckungsgläubiger in ein Land außerhalb der EU absetzen will, um sich der Rückabwicklung zu entziehen.[1268] Nicht ausreichend ist grundsätzlich die Tatsache der Arbeitslosigkeit, eine ausländische Staatsbürgerschaft, die Bewilligung von ratenfreier PKH oder absehbare Schwierigkeiten bei der Rückerstattung von vollstrecktem Arbeitsentgelt.[1269] Vielmehr müssen weitere Tatsachen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass zukünftig mit einer weiteren Vermögenslosigkeit des Gläubigers zu rechnen ist.[1270]

[1268] LAG Schleswig-Holstein 12.6.1998 – 3 Sa 213a/98, LAGE Nr. 25 zu § 62 ArbGG 1979.
[1269] LAG Bremen 30.11.1992 – 4 Sa 345/92, LAGE Nr. 19 zu § 62 ArbGG 1979; LAG Berlin 14.7.1993 – 8 Sa 79/93, LAGE Nr. 20 zu § 62 ArbGG 1979; ErfK/Koch, § 62 ArbGG Rn 4.
[1270] GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 24.

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