Rz. 355

Muster 3.16: Ermittlung der Ratenhöhe bei Prozesskostenhilfe

 

Muster 3.16: Ermittlung der Ratenhöhe bei Prozesskostenhilfe

Nettoeinkommen normaler Monat

 
(brutto abzgl. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) _________________________ EUR
zzgl. Durchschnittseinkommen aus selbst. Tätigkeit _________________________ EUR
zzgl. sonstiges Durchschnittseinkommen z.B. Arbeitslosengeld, -hilfe pro Woche x 4,3, Wohngeld, Unterhalt, Rente, Miete, Zinsen etc. _________________________ EUR
zzgl. geldwertes Einkommen z.B. freie Kost und Logis[505] (§ 115 Abs. 1 S. 2 ZPO) _________________________ EUR
abzüglich:  
berufsbedingte Aufwendungen (Arbeitsmittel, Beitrag zu Berufs- verbänden; konkret oder 5 %[506] Nettoeinkommen pauschal, § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII _________________________ EUR
Werbungskosten[507] (Fahrtkosten 0,25 EUR/km * 2 * 220/12, oder 5,20 EUR/km monatlich) angemessene Kosten Unterkunft und Heizung[508] (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO) _________________________ EUR
angemessener Abschlag für Erwerbstätige[509] (§ 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO) _________________________ EUR
unzumutbare Tätigkeit (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII) _________________________ EUR
Behinderte (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII) _________________________ EUR
angemessene Versicherungsbeiträge[510] (§ 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) _________________________ EUR
angemessene Zins- und Tilgungsraten[511] (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) _________________________ EUR
Grundfreibetrag für Prozesskostenhilfe beantragende Partei _________________________ EUR
Grundfreibetrag für zusammenlebende Ehegatten _________________________ EUR
Grundfreibetrag für jede weitere Person, die naturalunterhaltsberechtigt ist abzgl. jeweils eig. Einkommen _________________________ EUR
soweit angemessen gezahlter Barunterhalt (§ 115 Abs. 1 S. 7 ZPO) _________________________ EUR
einzusetzendes Einkommen _________________________ EUR
zu zahlende monatliche Raten nach Tabelle zu § 115 ZPO _________________________ EUR
[505] Vgl. hierzu auch die Sachbezugsverordnung; die Finanzämter können hierüber Auskünfte erteilen.
[506] Ohne Nachweis z.B. AG Hannover FamRZ 1996, 212.
[507] Bei Vermietung und Verpachtung, z.B. Schuldzinsen, Steuern vom Grundbesitz, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge.
[508] Hierzu zählen auch die vertraglich vereinbarten Neben- und Betriebskosten, nicht jedoch Kosten für Strom und Gas zum Kochen.
[509] Bei (selbstständigen und unselbstständigen) Erwerbstätigen sind 50 % des höchstens durch RVO festgesetzten Eckregelsatzes (= Regelsatz für den Haushaltsvorstand) vom Einkommen abzusetzen. Den Betrag, der vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres abgezogen werden kann, gibt das BMJ jährlich im BGBl bekannt, § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO. Dieser beträgt seit dem 1.6.2009 180 EUR (PKHB 2009, BGBl I 2009, 1340), vgl. auch Musielak-Philippi, Rn 16, 17 § 115 ZPO.
[510] Hierunter fallen üblicherweise Kranken-, Sterbe-, Lebens-, Sach- und Haftpflichtversicherungen; bei Selbstständigen Krankenhaustagegeldversicherung; ebenso Gebäudehaftpflicht bei Hauseigentümern.
[511] Eventuelle Kredite müssen allerdings vor Prozesskostenhilfe-Beantragung aufgenommen sein. Werden Kredite nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgenommen, so müssen diese dringend notwendig sein.

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