Rz. 204

Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts regelt § 78 FamFG. Die Vorschrift verdrängt die Regelung des § 121 ZPO.

Für die Beiordnung ist zu unterscheiden, ob ein Verfahren mit Anwaltszwang oder ohne vorliegt. Die anwaltliche Vertretung ist in § 10 FamFG geregelt.

In Verfahren mit Anwaltszwang erfolgt die Beiordnung ohne besonderen Antrag von Amts wegen.[398] Der Beteiligte hat sich allerdings vorher einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu suchen.

 

Rz. 205

In den Verfahren in denen kein Anwaltszwang besteht, ist ein Rechtsanwalt gem. § 78 Abs. 2 FamFG beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Hiermit wird der Grundsatz der Waffengleichheit gem. § 121 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Diese Regelung wurde in die Vorschriften des FamFG nicht übernommen, um Kosten zu vermeiden. Die amtliche Begründung[399] weist ausdrücklich darauf hin, dass enge Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts bestehen.[400]

Der Verfahrensgegenstand muss rechtlich und tatsächlich so schwierig sein, dass eine anwaltliche Vertretung hier zwingend notwendig erscheint. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist sie gegenüber der Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich vorrangig.[401] Auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten kommt es hier nicht an, ebenso begründen persönliche Gründe des Antragstellers noch keine Beiordnungspflicht. Alleiniger Maßstab ist die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit.[402]

Zu beachten ist, dass § 78 Abs. 2 FamFG auf die Familienstreit- und Ehesachen keine Anwendung findet. Hier bleibt es weiterhin bei der Regelung des § 121 Abs. 2 ZPO. Also gilt hier auch der Grundsatz der Waffengleichheit fort.

 

Rz. 206

Gem. § 78 Abs. 3 FamFG (in Übereinstimmung mit § 121 Abs. 3 ZPO)[403] kann ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassene Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine besonderen Mehrkosten entstehen

Gem. § 78 Abs. 4 FamFG kann auch ein Anwalt zur Wahrnehmung eines Termins oder ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden. Die Beiordnung findet nach Auswahl durch den Richter statt, wenn der Beteiligte selbst nicht in der Lage ist, einen Anwalt seiner Wahl zu benennen. Der nach § 78 Abs. 5 FamFG beigeordnete Rechtsanwalt muss grundsätzlich nach § 48 BRAO das Mandat übernehmen.

[399] BT-Drucks 16/6308, 214.
[400] Götsche, FamRZ 2009, 383 ff.
[401] BT-Drucks 16/6308, 213.
[402] Götsche, FamRZ 2009, 383 ff.
[403] S. Rdn 140.

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