Rz. 298

§ 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) regelt, welche Angelegenheiten unter den Begriff der Beratungshilfe fallen. Gem. § 2 Abs. 2 BerHG gilt dies für Angelegenheiten des:

des Zivilrechts, einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind,
des Verwaltungsrechts,
des Verfassungsrechts,
des Sozialrechts.
 

Rz. 299

 

Hinweis

§ 2 Abs. 2 BerHG war mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er die Gewährung von Beratungshilfe nicht auch in Angelegenheiten des Steuerrechts ermöglichte. Für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf die Gewährung von Beratungshilfe in Angelegenheiten, die den Finanzgerichten zugewiesen sind, nicht deshalb versagt werden, weil diese Angelegenheiten nicht zu den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Rechtsgebieten zählen.[472]

Die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 BerHG führt nicht zur Nichtigkeit, da dem Gesetzgeber hier verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen.

Zwischenzeitlich wurde § 2 Abs. 2 BerHG geändert und ordnet nun an:

Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt.

 

Rz. 300

In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts wird hingegen nur Beratung gewährt (§ 2 Abs. 2 S. 2 BerHG).

 

Rz. 301

Ausgeschlossen ist BerH in solchen Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist (§ 2 Abs. 3 BerhG) und die Sache auch keinen Inlandsbezug aufweist.

[472] BVerfG Beschl. 1 v. 14.10.2008 – BvR 2310/06 – (BGBl I S. 2180).

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