Rz. 158

Die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbietet es dem beigeordneten Rechtsanwalt, ab dem Zeitpunkt der wirksamen Bewilligung und Beiordnung Vergütungsansprüche gegen die Partei geltend zu machen. Er ist hinsichtlich seiner Vergütung auf die Geltendmachung gegenüber der Staatskasse angewiesen (§§ 45 ff. RVG). Dieses Verbot gilt auch in den Fällen, in denen der Anspruch gegenüber der Staatskasse verjährt ist.[324] Erst im Falle einer Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO endet diese Forderungssperre. Ab diesem Zeitpunkt kann eine gegen den Mandanten bestehende Forderung gegebenenfalls nach § 11 RVG geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Teile des Rechtsstreits, zu welchen die Partei keine Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen hat.

 

Rz. 159

Bedeutsam ist die Regelung vor allem bei einer getroffenen Vergütungsvereinbarung. Diese ist aufgrund der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Falle einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Vereinbarung von einer höheren als der gesetzlichen Vergütung nichtig (§ 3a Abs. 3 RVG). Gleichgültig ist es dabei, ob eine solche Vereinbarung vor oder nach der anwaltlichen Beiordnung zustande kam.

 

Rz. 160

Gleiches gilt im Falle der Gewährung von Beratungshilfe (§ 8 BerHG).

 

Rz. 161

 

Hinweis

Keine Wirksamkeit entfaltet allerdings das Forderungsverbot gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt, im Falle einer Bewilligung von Teil-Prozesskostenhilfe[325] In einem solchen Fall darf aufgrund eine Vergütungsvereinbarung oder ohne diese der nicht von der Prozesskostenhilfe erfasste Teilwert des Streitgegenstandes zu einer Abrechnung gegenüber dem Mandanten führen. Gleiches gilt auch für die Gebühren, welche außerhalb der Prozesskostenhilfe-Bewilligung und Beiordnung entstanden sind. Gebühren, die demnach vor der Beiordnung entstanden sind, kann der Anwalt von der Partei fordern.[326]

 

Rz. 162

 

Hinweis

Eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a Abs. 3 RVG darf bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht über eine höhere als die gesetzliche Vergütung abgeschlossen werden. Hierbei ist als gesetzliche Vergütung wohl die sog. Wahlanwaltsvergütung gem. § 13 RVG und nicht die Vergütung des Prozesskostenhilfe-Anwalts gem. § 45 RVG gemeint.[327] Nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe entfällt die Sperrwirkung des § 121 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und der Anwalt kann seine aufgrund der Honorarvereinbarung geschlossene Vergütung gegen die Partei geltend machen. Wurde eine Vergütung über eine höhere als die gesetzliche Vergütung geschlossen kann der Auftraggeber das zum Zwecke der Erfüllung dieser Vergütungsvereinbarung Geleistete nicht zurückfordern, wenn er wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist.

 

Rz. 163

 

Hinweis

Die oben genannten Einschränkungen gelten allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nicht im Falle einer Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Vielmehr lässt der Wortlaut des § 3a RVG ausdrücklich eine Honorarvereinbarung zu. Insofern darf der Rechtsanwalt Zahlungen des Mandanten vereinnahmen. Allerdings hat eine Anrechnung auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung zu erfolgen (§ 58 Abs. 3 S. 1 RVG). Darüber hinaus sind Zahlungen aufgrund einer getroffenen Honorarvereinbarung nach Zahlung der gesetzlichen Vergütung aus der Staatskasse anzeigepflichtig (§ 55 Abs. 5 RVG).

[324] OLG Köln FamRZ 1995, 239 f.
[325] Vgl. hierzu Rdn 279 ff.
[326] OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 352.
[327] Gerold/Schmidt/Mayer, § 3a RVG Rn 36.

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