Rz. 38
Das Bundesverfassungsgericht war bis zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Werks am elektronischen Rechtsverkehr noch nicht angeschlossen.[20] Ob und wann die elektronische Kommunikation in das BVerfGG aufgenommen wird, kann zurzeit nicht gesagt werden. Wie sich der Fachpresse entnehmen lässt, soll sich hier aber alsbald etwas tun (https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverfg-elektronischer-rechtsverkehr-bea-fax-email-bmj-dav-till-steffen-digitalisierung-justiz/ – Abruf: 31.10.2022).
Rz. 39
Besondere Beachtung verdienen auch die Landesverfassungsgerichte. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da die Landesverfassungsgerichte nicht über eine einheitliche Informationsseite verfügen, sondern länderabhängig geprüft werden muss, ob es ein LVerfGG/VerfGHG oder eine entsprechende Landesverordnung gibt. Manche Bundesländer haben erst spät Landesverfassungsgerichte errichtet, so z.B. Baden-Württemberg zum 1.4.2013.[21] Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe gerichtet, wenn ein Bürger sich durch Landesrecht oder eine Verordnung der Landesregierung in seinen Rechten verletzt sah. Zum Zeitpunkt der Drucklegung waren z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg u. Sachsen-Anhalt beispielsweise noch nicht am elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen.
Rz. 40
Vorsicht: Der Verfassungsgerichtshof NRW hat jedoch bereits eine elektronische Einreichpflicht gem. § 18a VerfGHG i.V.m. § 55d VwGO geregelt![22]
Praxistipp
Vor Einreichung eines Schriftsatzes beim BVerfG oder einem LVerfG/VGH sollte in jedem Fall geprüft werden, ob dort der elektronische Rechtsverkehr überhaupt und ggf. sogar schon verpflichtend eingeführt ist.
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