Rz. 38

Das Bundesverfassungsgericht war bis zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Werks am elektronischen Rechtsverkehr noch nicht angeschlossen.[20] Ob und wann die elektronische Kommunikation in das BVerfGG aufgenommen wird, kann zurzeit nicht gesagt werden. Wie sich der Fachpresse entnehmen lässt, soll sich hier aber alsbald etwas tun (https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverfg-elektronischer-rechtsverkehr-bea-fax-email-bmj-dav-till-steffen-digitalisierung-justiz/ – Abruf: 31.10.2022).

 

Rz. 39

Besondere Beachtung verdienen auch die Landesverfassungsgerichte. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da die Landesverfassungsgerichte nicht über eine einheitliche Informationsseite verfügen, sondern länderabhängig geprüft werden muss, ob es ein LVerfGG/VerfGHG oder eine entsprechende Landesverordnung gibt. Manche Bundesländer haben erst spät Landesverfassungsgerichte errichtet, so z.B. Baden-Württemberg zum 1.4.2013.[21] Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Verfassungsbeschwerden an das Bun­desverfassungsgerichts in Karlsruhe gerichtet, wenn ein Bürger sich durch Landesrecht oder eine Verordnung der Landesregierung in seinen Rechten verletzt sah. Zum Zeitpunkt der Drucklegung waren z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg u. Sachsen-Anhalt beispielsweise noch nicht am elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen.

 

Rz. 40

Vorsicht: Der Verfassungsgerichtshof NRW hat jedoch bereits eine elektronische Einreichpflicht gem. § 18a VerfGHG i.V.m. § 55d VwGO geregelt![22]

 

Praxistipp

Vor Einreichung eines Schriftsatzes beim BVerfG oder einem LVerfG/VGH sollte in jedem Fall geprüft werden, ob dort der elektronische Rechtsverkehr überhaupt und ggf. sogar schon verpflichtend eingeführt ist.

[21] Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz – VerfGHG) v. 13.12.1954, GBl 1954, 171 – mehrfach geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1.12.2015, GBl 2015, 1030, 1031.
[22] https://www.vgh.nrw.de/kontakt/elektronischer_rechtsverkehr/index.php (Abruf 16.10.2022).

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