Rz. 62

Sofern ein Anwalt sich entscheidet, im amtsgerichtlichen Verfahren vom Recht des mündlichen Vortrags anstelle der schriftlichen Einreichung der Klage, Klageerwiderung, sonstiger Anträge und Erklärungen einer Partei gem. § 496 ZPO Gebrauch zu machen, besteht keine Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente,[62] auch nicht im Nachgang. Die Pflicht besteht jedoch dann, wenn sich ein Anwalt entscheidet, schriftlich einzureichen; dann darf dies grundsätzlich nur noch elektronisch geschehen, auch beim Amtsgericht. Der Richter kann das Wahlrecht einer Partei allerdings gem. § 129 Abs. 2 ZPO beschränken; darauf muss geachtet werden!

 

Rz. 63

In der Praxis dürfte § 496 ZPO im Anwaltsprozess eher eine untergeordnete Rolle z.B. bei Klagen spielen, da hier alle Anforderungen an deren Inhalt nach § 253 ZPO erfüllt sein müssen.

 

Rz. 64

Vorsicht: In Ehe- und Familienstreitsachen gilt § 496 ZPO ausdrücklich nicht, § 113 Abs. 1 FamFG.

[62] So auch Schultzky, "Elektronische Kommunikation im Zivilprozess", Aktive Nutzungspflicht und Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs, MDR 2022, 201 unter Nr. I. 1 Rn 2.

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