Rz. 60

Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich, dass Vorgaben des materiellen Rechts, wie etwa § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB, der die Vorlage von öffentlichen Urkunden oder Ausfertigungen in gerichtlichen Verfahren vorschreibt, als leges speciales von der allgemeinen Nutzungspflicht elektronischer Kommunikationswege unberührt bleiben.[60] Hierzu der Gesetzgeber konkret:[61]

Zitat

"Dasselbe gilt erst recht für die Vorlage von Urkunden, die vom Gericht zu informatorischen Zwecken (§§ 122, 273 Absatz 2 Nummer 5 ZPO) oder zu Beweiszwecken angeordnet worden ist. Satz 1 schließt überdies nicht die Einreichung von Papierunterlagen aus, die im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zur Weiterleitung an eine ausländische Stelle bestimmt sind. Soweit in allen diesen Fällen zusätzlich eine Abschrift der vorzulegenden oder weiterzuleitenden Dokumente in Papierform für die Akten eingereicht werden soll, ist die Pflicht zur Einreichung in elektronischer Form allerdings zu beachten."

 

Rz. 61

Zu Erklärungen, Anlagen u. Vollmachten vgl. auch das eigenständige Kapitel § 12 ab Rdn 114 ff. in diesem Werk.

[60] BT-Drucks 17/12634, 27 (rechte Spalte, 4. Abs.) v. 6.3.2013.
[61] A.a.O., 4. Abs., ab S. 2.

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