Rz. 767

Zweck und Inhalt der Vorschrift

Normzweck des § 753 BGB ist, die Gemeinschaftsteilung hinsichtlich eines unteilbaren, aber veräußerungsfähigen Gegenstands davon unabhängig zu machen, dass alle Teilhaber nach § 747 S. 2 BGB bei einer Veräußerung mitwirken.[633] § 753 BGB ist dispositives Recht.[634] Eine über ihre Nichtanwendung getroffene Vereinbarung ist deshalb im gerichtlichen Verteilungsverfahren zu beachten.[635]

 

Rz. 768

Inhalt des Aufhebungsanspruchs gemäß § 749 Abs. 1 BGB ist im Falle des § 753 BGB die Duldung des Verkaufs und die Zuweisung eines Erlösanteils.

 

Rz. 769

Bei unteilbaren Mobilien oder bei teilbaren Mobilien, deren Teilung aber unwirtschaftlich ist, erfolgt die Aufhebung gemäß § 753 Abs. 1 S. 1 BGB durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, das heißt es gelten die §§ 1233 ff. BGB.[636]

 

Rz. 770

Bei den hier allein interessierenden Immobilien erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 753 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB durch Zwangsversteigerung nach §§ 180 ff. Z VG, der Auseinandersetzungsversteigerung, allgemein als Teilungsversteigerung bezeichnet und durch Teilung des Erlöses. Das Versteigerungsverfahren hat rein instrumentalen Charakter und dient der Ersetzung eines unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand, d.h. der Schaffung eines teilungsfähigen Erlöses.[637]

 

Rz. 771

 

Hinweis

Aus diesem Zweck der sogenannten Teilungsversteigerung folgt selbstredend, dass nur der gemeinschaftliche Gegenstand insgesamt ausgeboten werden kann, nicht bloß ein Bruchteil, weil dessen Versteigerung den Teilungszweck nicht erfüllen würde.[638]

 

Rz. 772

 

Praxishinweis

Der BGH hat zutreffend in seiner Entscheidung vom 13.11.2013[639] zutreffend entschieden, dass in Fällen, in denen aus den Erlösüberschuss keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten und keine Teilforderungen mehr auszugleichen sind und zudem sichergestellt ist, dass der andere Ehegatte den auf ihn entfallenden Erlösanteil erhält, der ersteigernde Ehegatte das Bargebot in Höhe des auf ihn entfallenden Erlösanteils nicht zu entrichten braucht.

Dies vereinfacht die Abwicklung und erleichtert den Erwerb eines Grundstücks in der Teilungsversteigerung.

[633] RGZ 108, 289, 290.
[634] Erman/Aderhold, § 753 Rn 1; Soergel/Hadding, § 753 Rn 1.
[635] MüKo-BGB/K. Schmidt, § 753 Rn 3 m.w.N.
[636] Siehe dazu näher MüKo-BGB/K. Schmidt, § 753 Rn 12 ff.
[637] Vergleiche BVerfGE 42, 64, 75 = NJW 1976, 1391, 1392.
[638] BGH NJW-RR 2009, 1026 = MDR 2009, 1071; MüKo-BGB/K. Schmidt, § 753 Rn 16.

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