Rz. 67

Anders ist dies dann, wenn es eine "anderweitige Bestimmung" im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt.

Diese "anderweitige Bestimmung" muss sich nicht zwingend aus einer konkreten Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern ergeben. Sie kann sich auch aus einer analogen Anwendung der Vorschrift über das "Mitverschulden" gemäß § 254 BGB oder aus der konkreten Ausgestaltung und der Zweckrichtung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses folgen.

Lautet die "anderweitige Bestimmung" im Innenverhältnis dahin, dass ein Gesamtschuldner allein zur Erbringung der gesamten Leistung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, kann der im Innenverhältnis befreite Gesamtschuldner von dem Alleinverpflichteten aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auch die Innenverhältnisforderung dergestalt herleiten, von diesem von der Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger insgesamt befreit zu werden, dies allerdings nur im Rahmen von Fälligkeit und sonstigen Bestimmungen der Hauptforderung.[59]

Generell kann jeder Gesamtschuldner von den anderen Gesamtschuldnern wechselseitig die Verpflichtung einfordern, sich an der Befriedigung des Gläubigers im Außenverhältnis so nachhaltig zu beteiligen, dass eine Inanspruchnahme im Außenverhältnis über den Innenverhältnisanteil ausgeschlossen ist. Allerdings ist für diesen "Mitwirkungsanspruch" gegen die anderen Gesamtschuldner die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers zu beachten. Haften also beispielsweise Eheleute im Außenverhältnis gemeinsam für einen Kredit und ist ihr Innenverhältnis so ausgestaltet, dass – beispielsweise dann, wenn der Kredit für ein im Alleineigentum eines Ehegatten stehendes Hausgrundstück aufgenommen worden ist – nur ein Ehegatte im Innenverhältnis die Schuld übernehmen muss, kann der andere dennoch Befreiung von der Verbindlichkeit nur verlangen, wenn die Forderung der Bank insgesamt fällig ist, andernfalls die ratierliche Kreditrückzahlung auch auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner durchschlägt.

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